Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Dezember 2025

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Angebote und Vereinbarung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Rechtsverhältnisse und Vereinbarungen, bei denen der Anbieter Waren und/oder Dienstleistungen jeglicher Art an den Auftraggeber liefert. Abweichungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, sofern diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind.

1.2 Alle Angebote und sonstige Äußerungen des Anbieters sind freibleibend, sofern der Anbieter nicht schriftlich ausdrücklich anders angegeben hat. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber oder in dessen Namen dem Anbieter mitgeteilten Maße, Anforderungen, Leistungsspezifikationen und sonstigen Daten, auf die sich der Anbieter sein Angebot stützt. Aus offensichtlichen Verschreibungen, Tipp- und Satzfehlern in Angeboten, Offerten oder Publikationen können keine Rechte abgeleitet werden. Der Anbieter haftet nach Genehmigung (oder Ablauf der Revisionsfrist) durch den Auftraggeber ausdrücklich nicht für textliche Fehler oder fehlerhaften Wortgebrauch in produzierten Materialien.

1.3 Die Geltung von Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder für ungültig befunden werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig gültig.

1.5 Der Anbieter kann jederzeit weitere Anforderungen an die Kommunikation zwischen den Parteien oder die Durchführung von Rechtsgeschäften per E-Mail stellen.

1.6 Der Inhalt der Website des Anbieters und sonstiger schriftlicher Veröffentlichungen wurde mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Der Anbieter kann jedoch nicht garantieren, dass alle Informationen jederzeit richtig, vollständig und aktuell sind. Aus offensichtlichen Verschreibungen, Tippfehlern, Irrtümern und (Preis-)Fehlern in Angeboten, auf der Website oder in anderen Publikationen können vom Auftraggeber keine Rechte abgeleitet werden.

2. Preis und Zahlung

2.1 Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer (MwSt.) und sonstige von staatlicher Seite auferlegte Abgaben.

2.2 Sofern der Auftraggeber einer periodischen Zahlungsverpflichtung unterliegt, behält sich der Anbieter das Recht vor, während der Laufzeit der Vereinbarung die geltenden Preise und Tarife gemäß der in Artikel 2.5 festgelegten Indexierung angepasst werden können. Der Anbieter muss den Auftraggeber schriftlich mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Anpassung informieren. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass solche Preisanpassungen vorgenommen werden können, ohne dass er das Recht hat, die Vereinbarung als Reaktion auf diese Anpassungen zu kündigen.

2.3 Die Parteien legen in der Vereinbarung das Datum oder die Daten fest, an denen der Anbieter die Vergütung für die vereinbarten Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung stellt. Rechnungen werden vom Auftraggeber gemäß den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen bezahlt. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung zahlt der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen nach dem Rechnungsdatum. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen zu verrechnen oder Zahlungen auszusetzen.

2.3 bis standardisierte Rechnungsperiode

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt der Anbieter alle periodischen Dienstleistungen im Voraus vierteljährlich in Rechnung. Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden und bei denen monatliche Abrechnung galt, bleibt die monatliche Vorabrechnungszahlungen bestehen, vorausgesetzt, der Auftraggeber erfüllt diese Zahlungen zeitgerecht. Der Anbieter behält sich das Recht vor, zur vierteljährlichen Abrechnung überzugehen, falls der Auftraggeber zweimal der monatlichen Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

2.4 Sollte der Auftraggeber die fälligen Beträge nicht zeitgerecht zahlen, wird folgendes Verfahren eingehalten:

  • Nach einer Verzögerung von 7 Tagen erhält der Auftraggeber eine Mahnung und wird aufgefordert, innerhalb von 3 Tagen zu zahlen.

  • Erfolgt die Zahlung nicht zeitgerecht, folgt die erste schriftliche Mahnung mit erneuter Frist von 3 Tagen zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung.

  • Bei Nichtbezahlung nach der ersten Mahnung erhält der Auftraggeber eine zweite und letzte Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb von 3 Tagen zu zahlen.

  • Wird diesen Mahnungen nicht Folge geleistet, wird die Dienstleistung ausgesetzt. Die Dienstleistung wird nach Begleichung aller ausstehenden Beträge, einschließlich Reaktivierungsgebühren in Höhe von 50,00 EUR zzgl. MwSt., wieder aufgenommen.

Sollte der Auftraggeber die fälligen Beträge nicht zeitgerecht zahlen, schuldet der Auftraggeber, ohne dass eine Mahnung oder ein Verwarnungsschreiben erforderlich ist, gesetzliche Zinsen auf den ausstehenden Betrag. Bleibt der Auftraggeber nach Mahnung oder Verwarnungsschreiben mit der Begleichung der Forderung im Rückstand, kann der Anbieter die Forderung an Dritte abtreten, in welchem Fall der Auftraggeber neben dem dann fälligen Gesamtbetrag auch zur Erstattung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten verpflichtet ist, einschließlich Kosten, die von externen Sachverständigen berechnet werden, neben den gerichtlich festgestellten Kosten. Der Auftraggeber schuldet dem Anbieter auch die Kosten einer gescheiterten Mediation, falls der Auftraggeber durch Urteil zur ganz oder teilweise Begleichung des ausstehenden Betrags verurteilt wird.

2.4.1 Sollte der Auftraggeber zweimal seiner Zahlungsverpflichtung wie in Artikel 2.4 beschrieben nicht nachgekommen sein, behält sich der Anbieter das Recht vor, zur vierteljährlichen oder Jahresabrechnung überzugehen. Entscheidet sich der Anbieter zur vierteljährlichen oder Jahresabrechnung, hat der Auftraggeber das Recht, zu monatlichen Zahlungen zurückzukehren, sofern der Auftraggeber nachgewiesen hat, dass er oder sie vier (bei vierteljährlicher Abrechnung) oder zwei (bei Jahresabrechnung) aufeinanderfolgende Zahlungen zeitgerecht geleistet hat.

2.5 Indexierung

Alle Beträge werden jährlich am 1. Januar auf der Grundlage der CPI-Reihe 2015=100 (NL-Verbraucherpreisindex des CBS) indexiert. Sollte diese Reihe geändert oder durch eine neue Reihe ersetzt werden (wie 2025=100), wird die Indexierung auf der Grundlage der vom CBS bestimmten Nachfolgereihe durchgeführt, wobei der Umrechnungskoeffizient des CBS verwendet wird.

3. Vertrauliche Daten, Personalübernahme und Datenschutz

3.1 Jede Partei garantiert, dass alle von der anderen Partei erhaltenen Daten, von denen sie weiß oder wissen sollte, dass sie vertraulich sind, geheim bleiben, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung dieser Daten besteht. Die Partei, die vertrauliche Daten erhält, wird diese nur für den Zweck verwenden, für den sie bereitgestellt wurden. Daten gelten in jedem Fall als vertraulich, wenn sie von einer der Parteien als solche bezeichnet sind.

3.2 Jede der Parteien wird während der Laufzeit der Vereinbarung sowie ein Jahr nach deren Beendigung Mitarbeiter der anderen Partei, die an der Ausführung der Vereinbarung beteiligt sind oder waren, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei einstellen oder anderslautend, direkt oder indirekt, für sich arbeiten lassen. Der Anbieter wird die betreffende Zustimmung in angemessener Weise nicht verweigern, wenn der Auftraggeber eine angemessene Schadensersatzvergütung angeboten hat.

3.3 Der Auftraggeber stellt den Anbieter frei von Ansprüchen von Personen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Personenregistrierung, die der Auftraggeber führt oder für die der Auftraggeber gemäß der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) anderslautend verantwortlich ist, registriert oder verarbeitet werden, sofern der Auftraggeber nicht beweist, dass die Tatsachen, die dem Anspruch zugrunde liegen, ausschließlich dem Anbieter zuzurechnen sind.

4. Eigentumsvoorbehalt und Rechte, Sachbildung und Zurückbehaltungsrecht

4.1 Alle an den Auftraggeber gelieferten Waren, insbesondere maßgefertigte Gegenstände, bleiben Eigentum des Anbieters, bis alle vom Auftraggeber geschuldeten Beträge in Bezug auf die gelieferten oder noch zu liefernden Gegenstände oder ausgeführte oder noch auszuführende Arbeiten sowie alle anderen Beträge, die der Auftraggeber aufgrund der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung schuldet, vollständig an den Anbieter gezahlt wurden.

Sollte der Auftraggeber als Wiederverkäufer tätig sein, hat er das Recht, alle Gegenstände, die dem Eigentumsvorbehalt des Anbieters unterliegen, zu verkaufen und weiterzuverkaufen, sofern dies im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs üblich ist.

Bildet der Auftraggeber teilweise neue Gegenstände aus den vom Anbieter gelieferten Gegenstände, bleibt der Auftraggeber nur Halter dieser Gegenstände im Namen des Anbieters, und der Auftraggeber hält die neu gebildeten Gegenstände für den Anbieter, bis alle aufgrund der Vereinbarung geschuldeten Beträge vollständig gezahlt sind. In diesem Fall behält der Anbieter bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung alle Rechte als Eigentümer der neu gebildeten Gegenstände.

4.1.1 Bei Vermietung und/oder Leasing ist der Anbieter Eigentümer der Entwürfe, Skizzen, Skripte, CMS-Software, digitalen Dateien usw. und gewährt dem Auftraggeber das Nutzungsrecht.

4.2 Rechte werden dem Auftraggeber unter der Bedingung gewährt oder übertragen, dass der Auftraggeber die hierfür vereinbarten Vergütungen zeitgerecht und vollständig zahlt.

4.3 Der Anbieter kann die im Rahmen der Vereinbarung erhaltenen oder generierten Gegenstände, Produkte, Vermögensrechte, Daten, Dokumente, Datensätze und Zwischenergebnisse der Dienstleistung des Anbieters unter sich behalten, obwohl eine Auslieferungspflicht besteht, bis der Auftraggeber alle dem Anbieter geschuldeten Beträge gezahlt hat.

5. Risiko

5.1 Das Risiko des Verlusts, Diebstahls oder der Beschädigung von Gegenständen, Produkten, Software oder Daten, die Gegenstand der Vereinbarung sind, geht auf den Auftraggeber über, wenn diese sich in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Auftraggebers oder eines Gehilfen des Auftraggebers befinden.

6. Rechte des geistigen und industriellen Eigentums

6.1 Alle Rechte des geistigen und industriellen Eigentums an der gemäß der Vereinbarung entwickelten oder bereitgestellten Software, Websites, Datensätzen, Ausrüstung oder anderen Materialien wie Analysen, Entwürfe, Dokumentation, Berichte, Angebote sowie Vorbereitungsmaterialien liegen ausschließlich beim Anbieter, seinen Lizenzgebern oder seinen Lieferanten. Der Auftraggeber erhält ausschließlich die Nutzungsrechte, die in diesen Bedingungen und dem Gesetz ausdrücklich gewährt werden. Jedes andere oder weiter reichende Recht des Auftraggebers zur Vervielfältigung von Software, Websites, Datensätzen oder anderen Materialien sind ausgeschlossen. Ein dem Auftraggeber zustehendes Nutzungsrecht ist nicht-exklusiv und nicht auf Dritte übertragbar.

6.2 Sollte der Anbieter bereit sein, sich zur Übertragung eines Rechts des geistigen oder industriellen Eigentums zu verpflichten, kann eine solche Verpflichtung nur schriftlich und ausdrücklich eingegangen werden.

6.3 Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Angaben über den vertraulichen Charakter oder über Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder andere Rechte des geistigen oder industriellen Eigentums aus der Software, Websites, Datensätzen, Ausrüstung oder Materialien zu entfernen oder zu ändern.

6.4 Es ist dem Anbieter gestattet, technische Maßnahmen zum Schutz der Software oder zur Umsetzung vereinbarter Beschränkungen der Nutzungsdauer zu ergreifen. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, solche technischen Maßnahmen zu entfernen oder zu umgehen.

6.5 Sofern der Anbieter dem Auftraggeber keine Sicherungskopie der Software zur Verfügung stellt, darf der Auftraggeber eine Sicherungskopie der Software anfertigen, die nur zum Schutz vor unbeabsichtigtem Besitzverlust oder Beschädigung verwendet werden darf. Die Installation der Sicherungskopie erfolgt erst nach unbeabsichtigtem Besitzverlust oder Beschädigung. Eine Sicherungskopie muss die gleichen Bezeichnungen und Urheberrechtsangaben enthalten wie das Originalexemplar (siehe Artikel 6.3).

6.6 Unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Auftraggeber berechtigt, Fehler in ihm zur Verfügung gestellter Software zu beheben, sofern dies für die beabsichtigte Verwendung der Software erforderlich ist. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fehlern die Rede ist, wird darunter das wesentliche Nichterfüllen der vom Anbieter schriftlich mitgeteilten funktionalen oder technischen Spezifikationen und im Fall von maßgefertigter Software und Websites die zwischen den Parteien schriftlich ausdrücklich vereinbarten funktionalen oder technischen Spezifikationen verstanden. Ein Fehler liegt nur vor, wenn der Auftraggeber diesen nachweisen und er reproduzierbar ist. Der Auftraggeber muss Fehler dem Anbieter unverzüglich mitteilen.

6.7 Der Anbieter wird den Auftraggeber gegen alle Ansprüche Dritter freistellen, die sich aus der Behauptung ergeben, dass vom Anbieter entwickelte Software, Websites, Datensätze, Ausrüstung oder andere Materialien gegen ein in den Niederlanden geltendes Recht des geistigen oder industriellen Eigentums verstoßen, unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Anbieter unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Inhalt der Ansprüche informiert und die Bearbeitung des Falls, einschließlich etwaiger Vergleiche, vollständig dem Anbieter überlässt.

7. Mitwirkung durch Auftraggeber, Verantwortlichkeit und Telekommunikation

7.1 Der Auftraggeber wird dem Anbieter zeitgerecht alle für eine ordnungsgemäße Ausführung der Vereinbarung nützlichen und erforderlichen Daten oder Informationen liefern und alle notwendige Mitwirkung leisten, einschließlich der Bereitstellung von Zugang zu seinen Gebäuden. Sollte der Auftraggeber bei der Mitwirkung an der Ausführung der Vereinbarung eigenes Personal einsetzen, wird dieses Personal über die erforderliche Kenntnis, Erfahrung, Kapazität und Qualität verfügen.

7.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Auswahl, Verwendung und Anwendung in seiner Organisation der Ausrüstung, Software, Websites, Datensätze und sonstige Produkte und Materialien sowie der vom Anbieter zu erbringenden Dienstleistungen und ist auch verantwortlich für Kontroll- und Sicherheitsverfahren sowie angemessene Systemadministration.

7.3 Sollte der Auftraggeber Software, Websites, Materialien, Datensätze oder Daten auf einem Informationsträger dem Anbieter zur Verfügung stellen, entsprechen diese den vom Anbieter vorgegebenen Spezifikationen.

7.4 Sollte der Auftraggeber die für die Ausführung der Vereinbarung erforderlichen Daten, Ausrüstung, Software oder Mitarbeiter nicht, nicht zeitgerecht oder nicht gemäß Absprache dem Anbieter zur Verfügung stellen oder sollte der Auftraggeber auf andere Weise seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, hat der Anbieter das Recht, die Ausführung der Vereinbarung ganz oder teilweise auszusetzen und das Recht, die hierdurch entstandenen Kosten nach seinen üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen, alles ohne Beeinträchtigung des Rechts des Anbieters auf Ausübung eines anderen gesetzlichen Rechts.

Sollte nach mehreren Mahnungen des Anbieters keine Reaktion und/oder Zahlung vom Auftraggeber erfolgt sein, ist der Anbieter berechtigt, alle ausstehenden Leasingratenverpflichtungen in Rechnung zu stellen. Der Anbieter ist daher auch berechtigt, den verbleibenden Prozentsatz der einmaligen Kosten (soweit in der Beauftragung enthalten) zu berechnen. Der Anbieter betrachtet die bis dahin erbrachten Arbeiten als abgeschlossen.

7.5 Sollten Mitarbeiter des Anbieters in den Räumlichkeiten des Auftraggebers tätig werden, trägt der Auftraggeber kostenlos Sorge für die von diesen Mitarbeitern angemessen geforderten Einrichtungen, wie Arbeitsplatz mit Computer- und Telekommunikationseinrichtungen. Der Arbeitsplatz und die Einrichtungen entsprechen allen geltenden gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften bezüglich der Arbeitsbedingungen.

Der Auftraggeber stellt den Anbieter frei von Ansprüchen Dritter, einschließlich Mitarbeitern des Anbieters, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung Schaden erleiden, der die Folge des Handelns oder Unterlassens des Auftraggebers oder unsicherer Situationen in seiner Organisation ist. Der Auftraggeber wird die in seiner Organisation geltenden Hausordnungs- und Sicherheitsregeln rechtzeitig den eingesetzten Mitarbeitern des Anbieters mitteilen.

7.6 Sollte bei der Ausführung der Vereinbarung Gebrauch von Telekommunikationseinrichtungen, einschließlich Internet, gemacht werden, trägt der Auftraggeber Verantwortung für die richtige Auswahl und die rechtzeitige und angemessene Verfügbarkeit dieser Einrichtungen, mit Ausnahme derjenigen Einrichtungen, die unter direkter Verwendung und Verwaltung des Anbieters stehen.

Der Anbieter haftet niemals für Schaden oder Kosten aufgrund von Übertragungsfehlern, Störungen oder Nichtverfügbarkeit dieser Einrichtungen, sofern der Auftraggeber nicht beweist, dass dieser Schaden oder diese Kosten die Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters oder seiner Leitungspersonen sind.

Sollte bei der Ausführung der Vereinbarung Gebrauch von Telekommunikationseinrichtungen gemacht werden, ist der Anbieter berechtigt, dem Auftraggeber Zugangs- oder Identifikationscodes zuzuweisen. Der Anbieter kann zugewiesene Zugangs- oder Identifikationscodes ändern. Der Auftraggeber behandelt die Zugangsschlüssel vertraulich und mit Sorgfalt und teilt diese nur autorisierten Mitarbeitern mit. Der Anbieter haftet niemals für Schaden oder Kosten, die sich aus dem Missbrauch von Zugang oder Identifikationscodes ergeben.

8. Lieferfristen

8.1 Alle von Anbieter genannten oder vereinbarten Lieferfristen wurden nach bestem Wissen auf Grundlage der Daten festgelegt, die dem Anbieter bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Der Anbieter bemüht sich angemessen, vereinbarte Lieferfristen so weit wie möglich einzuhalten.

Die bloße Überschreitung einer genannten oder vereinbarten Lieferfrist bringt den Anbieter nicht in Verzug. In allen Fällen, einschließlich, auch wenn Parteien schriftlich eine äußerste Frist ausdrücklich vereinbart haben, kommt der Anbieter wegen Zeitüberschreitung erst in Verzug, nachdem der Auftraggeber ihn schriftlich mahnt.

Der Anbieter ist nicht an Lieferfristen gebunden, die aufgrund außerhalb seiner Gewalt liegender Umstände, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ereignet haben, nicht mehr einhaltbar sind. Der Anbieter ist auch nicht an eine äußerste Lieferfrist gebunden, wenn Parteien eine Änderung des Inhalts oder Umfangs der Vereinbarung (Zusatzarbeiten, Änderung von Spezifikationen usw.) vereinbart haben. Sollte eine Überschreitung einer Frist drohen, werden sich Anbieter und Auftraggeber so schnell wie möglich beraten.

9. Beendigung der Vereinbarung

9.1 Das Recht zur Auflösung der Vereinbarung steht jeder Partei nur zu, wenn die andere Partei, nach einer ordentlichen und so detailliert wie möglich schriftlichen Verwarnungsmitteilung mit angemessener Frist zur Behebung des Mangels, wesentliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung zurechenbar verletzt.

9.2 Sollte eine Vereinbarung, die ihrer Natur und Inhalt nach nicht durch Erfüllung endet, auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, kann sie von jeder Partei nach guter Übereinkunft und unter Angabe von Gründen durch schriftliche Kündigung beendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate für beide Parteien.

9.3 Abweichend von dem, was das Gesetz durch dispositive Rechte hierzu bestimmt hat, kann der Auftraggeber eine Dienstleistungsvereinbarung nur in den in diesen Bedingungen vorgesehenen Fällen kündigen.

9.4 Jede Partei kann die Vereinbarung ohne Verwarnungsmitteilung mit sofortiger Geltung ganz oder teilweise schriftlich beenden, wenn der andere Vertragsteil – ob vorläufig oder nicht – Stundung gewährt wird, wenn ein Insolvenzverfahren gegen die andere Partei eingeleitet wird oder wenn das Unternehmen der anderen Partei anderweitig liquidiert oder beendet wird, nicht jedoch zu Zwecken der Sanierung oder Fusionierung von Unternehmen.

Der Anbieter ist aufgrund dieser Beendigung niemals zu einer Rückerstattung bereits erhaltener Gelder oder zu Schadensersatz verpflichtet. Im Falle der Insolvenz des Auftraggebers erlischt das Recht zur Nutzung des dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Programm(s) automatisch.

9.5 Sollte der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auflösung wie in Artikel 9.1 beschrieben bereits Leistungen zur Erfüllung der Vereinbarung erhalten haben, werden diese Leistungen und die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen nicht Gegenstand einer Rückgängigmachung, sofern der Auftraggeber nicht beweist, dass der Anbieter bezüglich dieser Leistungen in Verzug ist.

Beträge, die der Anbieter vor der Auflösung zur Berechnung hat, weil er zur Ausführung der Vereinbarung bereits ordnungsgemäß erbracht oder geliefert hat, bleiben unter Beachtung der vorherigen Regelung uneingeschränkt geschuldet und werden zum Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig.

10. Haftung

10.1 Sollte der Anbieter haftbar sein, ist diese Haftung auf das in dieser Bestimmung Festgelegte beschränkt.

10.2 Sollte der Anbieter für unmittelbare Schäden haftbar sein, ist diese Haftung auf maximal das Zweifache des Fakturierungsbetrags, mindestens des betreffenden Teils der Beauftragung, auf die sich die Haftung bezieht, oder maximal 5.000 EUR (fünftausend Euro) beschränkt. Die Haftung ist in jedem Fall auf maximal den Betrag beschränkt, den der Versicherer des Anbieters in gegebenenfalls zur Verfügung stellt.

10.3 Abweichend von dem in Artikel 10.2 Festgelegten wird bei einer Beauftragung mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten die Haftung auf die über die letzten sechs Monate fällige Gebührenkomponente weiter beschränkt.

10.4 Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden:

  • Die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, sofern sich die Feststellung auf Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;

  • Die etwaigen angemessenen Kosten zur Behebung der mangelhaften Leistung des Anbieters zur Erfüllung der Vereinbarung, sofern diese dem Anbieter zurechenbar sind;

  • Angemessene Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schaden, sofern der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des unmittelbaren Schadens wie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben geführt haben.

10.5 Der Anbieter haftet niemals für mittelbaren Schaden, einschließlich Folgeschäden, entgangener Gewinne, versäumter Einsparungen und Schaden durch Betriebsunterbrechung. Aus offensichtlichen Verschreibungen, Tipp- und Satzfehlern in Angeboten, Offerten oder Publikationen können keine Rechte abgeleitet werden. Der Anbieter haftet nach Genehmigung (oder Ablauf der Revisionsfrist) durch den Auftraggeber ausdrücklich nicht für textliche Fehler oder fehlerhaften Wortgebrauch in produzierten Materialien.

10.6 Die Haftung des Anbieters aufgrund zurechenbarer Mangelhaftigkeit bei der Erfüllung einer Vereinbarung entsteht in allen Fällen nur, wenn der Auftraggeber den Anbieter unverzüglich und ordnungsgemäß schriftlich mahnt, wobei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt wird, und der Anbieter auch nach dieser Frist zurechenbar mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu kurz schießt. Die Verwarnungsmitteilung muss eine so vollständige und detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, dass der Anbieter angemessen reagieren kann.

10.7 Voraussetzung für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ist immer, dass der Auftraggeber den Schaden dem Anbieter so schnell wie möglich nach Entstehen schriftlich meldet. Jeder Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter verfällt durch den bloßen Ablauf von 24 Monaten nach Entstehen des Anspruchs.

10.8 Der Auftraggeber stellt den Anbieter frei von allen Ansprüchen Dritter wegen Produkthaftung aufgrund eines Mangels in einem Produkt oder System, das der Auftraggeber an einen Dritten geliefert hat und das teilweise aus vom Anbieter gelieferten Ausrüstungen, Software oder anderen Materialien bestand, sofern der Auftraggeber nicht beweist, dass der Schaden durch diese Ausrüstung, Software oder andere Materialien verursacht wurde.

10.9 Die Bestimmung in diesem Artikel gilt auch zugunsten aller juristischen Personen, deren der Anbieter sich zur Erfüllung der Vereinbarung bedient.

11. Höhere Gewalt

11.1 Keine der Parteien ist verpflichtet, eine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie daran durch höhere Gewalt verhindert wird. Unter höhere Gewalt versteht man auch die höhere Gewalt von Lieferanten des Anbieters, die Nichterfüllung von Verpflichtungen der vom Auftraggeber dem Anbieter vorgeschriebenen Lieferanten und Mängel an Waren, Materialien oder Software von Dritten, deren Verwendung der Auftraggeber dem Anbieter vorgeschrieben hat.

11.2 Sollte eine höhere Gewalt länger als neunzig Tage andauern, haben beide Parteien das Recht, die Vereinbarung durch schriftliche Auflösung zu beenden. Was bereits gemäß der Vereinbarung erbracht wurde, wird in diesem Fall verhältnismäßig abgerechnet, ohne dass Parteien sich sonst verpflichtet sind.

12. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

12.1 Die Vereinbarungen zwischen Anbieter und Auftraggeber unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufübereinkommens von 1980 ist ausgeschlossen.

12.2 Streitigkeiten, die zwischen Anbieter und Auftraggeber nach einer zwischen Anbieter und Auftraggeber geschlossenen Vereinbarung oder nach daraus resultierenden weiteren Vereinbarungen entstehen, werden durch Schiedsverfahren gemäß des Schiedsreglements der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in Berlin beigelegt, alles ohne Beeinträchtigung des Rechts der Parteien, ein einstweiliges Schiedsverfahren zu beantragen und ohne Beeinträchtigung des Rechts der Parteien zur Ergreifung konservativer Rechtsmaßnahmen.

12.3 Um eine gütliche Beilegung eines bestehenden oder möglichen zukünftigen Streits zu versuchen, kann die angerufene Partei jederzeit eine IKT-Mediation gemäß des IKT-Mediationsreglements der Stiftung Streitbeilegung Automatisierung in Den Haag einleiten. IKT-Mediation gemäß dieses Reglements zielt auf Vermittlung durch einen oder mehrere Mediatoren ab. Dieses Verfahren führt nicht zu einem Urteil, das für Parteien bindend ist. Die Teilnahme an diesem Verfahren erfolgt auf freiwilliger Basis. Diese Regelung hindert nicht, dass eine Partei, die dies wünscht, das Verfahren der IKT-Mediation überspringt und sofort das in Artikel 12.2 genannte Streitbeilegungsverfahren anwendet.

COMPUTERSERVICE

Die in diesem Kapitel Computerservice festgelegten Bestimmungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, falls der Anbieter Computerservice-Dienstleistungen erbringt, verstanden als die automatische Verarbeitung von Daten mit Hilfe von vom Anbieter verwaltete Programm(d) und Ausrüstung.

13. Dauer

13.1 Sollte sich die Vereinbarung auf die periodische oder regelmäßige Erbringung von Computerservice beziehen, wird die Vereinbarung für die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer geschlossen. In Ermangelung einer spezifischen Dauer wird automatisch eine Dauer von einem Jahr angewendet. Die Dauer der Vereinbarung wird dann jeweils stillschweigend für den gleichen Zeitraum, wie das Original, verlängert, sofern der Auftraggeber oder der Anbieter die Vereinbarung nicht schriftlich mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des betreffenden Zeitraums kündigt.

14. Durchführung der Arbeiten

14.1 Der Anbieter erbringt den Computerservice nur auf Beauftragung des Auftraggebers. Sollte der Anbieter gemäß eines ordnungsgemäß gegebenen Befehls einer Behörde Computerservice in Bezug auf Daten des Auftraggebers oder seines Personals erbringt, werden alle damit verbundenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Anbieter wird den Computerservice mit Sorgfalt erbringen, gemäß den mit dem Auftraggeber schriftlich festgelegten Verfahren und Absprachen.

14.2 Alle vom Anbieter zu verarbeitenden Daten werden gemäß den vom Anbieter festzulegenden Bedingungen vom Auftraggeber vorbereitet und geliefert. Der Auftraggeber wird die zu verarbeitenden Daten zum Ort der Computerservice-Erbringung durch den Anbieter bringen und die Ergebnisse der Verarbeitung von dort abholen. Transport und Übertragung werden in jeglicher Form für Rechnung und Risiko des Auftraggebers durchgeführt, auch wenn diese vom Anbieter durchgeführt oder arrangiert werden.

14.3 Der Auftraggeber trägt Verantwortung dafür, dass alle vom Auftraggeber dem Anbieter zur Durchführung der Computerservice zur Verfügung gestellten Materialien, Daten, Programm(s), Verfahren und Anweisungen immer korrekt und vollständig sind und dass alle dem Anbieter gelieferten Informationsträger den Spezifikationen des Anbieters entsprechen.

14.4 Alle vom Anbieter bei der Computerservice verwendete Ausrüstung, Programm(s) und andere Gegenstände bleiben Eigentum bzw. Vorwerk des geistigen und industriellen Eigentums des Anbieters, auch wenn der Auftraggeber eine Vergütung für die Entwicklung oder den Erwerb dieser durch den Anbieter zahlt. Der Anbieter kann die vom Auftraggeber erhaltenen Produkte und Daten und die generierten Verarbeitungsergebnisse unter sich behalten, bis der Auftraggeber alle dem Anbieter geschuldeten Beträge gezahlt hat.

14.5 Der Anbieter kann Änderungen am Inhalt oder Umfang der Computerservice vornehmen. Sollten solche Änderungen zu einer Änderung der bei dem Auftraggeber geltenden Verfahren führen, wird der Anbieter den Auftraggeber so zeitig wie möglich informieren und die Kosten dieser Änderung werden vom Auftraggeber getragen. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Vereinbarung schriftlich durch Kündigung zum Datum der Inkraftsetzung der Änderung beenden, sofern diese Änderung nicht mit Änderungen der relevanten Gesetze oder anderen Vorschriften von Behörden zusammenhängt oder der Anbieter die Kosten dieser Änderung für sich trägt.

14.6 Der Anbieter bemüht sich nach bestem Können, dass die bei der Durchführung der Computerservice verwendete Programm(s) zeitnah an die Änderungen der von ihm im Rahmen seiner Dienstleistung verwaltete niederländischen Gesetzen und Verordnungen angepasst wird. Auf Anfrage wird der Anbieter gegen seine üblichen Tarife den Auftraggeber über die Auswirkungen dieser Anpassungen auf den Auftraggeber beraten.

15. Sicherheit, Datenschutz und Aufbewahrungsfristen

15.1 Der Anbieter erfüllt die Verpflichtungen, die aufgrund der Verordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten als Verarbeiter auf ihn lasten. Der Anbieter wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um personenbezogene Daten vor Verlust oder gegen jegliche Form rechtswidriger Verarbeitung zu schützen.

15.2 Der Auftraggeber trägt Verantwortung dafür, dass alle gesetzlichen Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Bestimmungen, die bei oder gemäß der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) gegeben sind, streng eingehalten werden und dass alle erforderlichen Meldungen durchgeführt wurden und alle erforderlichen Zustimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten erworben wurden. Der Auftraggeber wird dem Anbieter alle auf Anfrage angeforderten Informationen unverzüglich schriftlich zur Verfügung stellen.

15.3 Der Auftraggeber stellt den Anbieter frei von allen Ansprüchen Dritter, die gegen den Anbieter aufgrund einer dem Anbieter nicht zurechenbaren Verletzung der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und/oder anderer Verordnungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten geltend gemacht werden können.

15.4 Der Auftraggeber stellt den Anbieter frei von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich Behörden, die gegen den Anbieter aufgrund einer Verletzung der Verordnung zur Aufbewahrung gesetzlicher Fristen geltend gemacht werden können.

16. Gewährleistung

16.1 Der Anbieter ist nicht verantwortlich für die Überprüfung der Korrektheit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Computerservice. Der Auftraggeber wird diese Ergebnisse nach Erhalt selbst überprüfen. Der Anbieter garantiert nicht, dass den Computerservice fehlerlos oder ohne Unterbrechungen erbracht wird.

Sollten Mängel in den Ergebnissen der Computerservice eine unmittelbare Folge von Produkten, Programm(s), Informationsträgern, Verfahren oder Bedienungshandlungen sind, für die der Anbieter aufgrund der Vereinbarung ausdrücklich verantwortlich ist, wird der Anbieter den Computerservice wiederholen, um diese Unvollkommenheiten nach besten Kräften zu beheben, vorausgesetzt, der Auftraggeber macht die Unvollkommenheiten dem Anbieter so schnell wie möglich, jedoch spätestens eine Woche nach Erhalt der Ergebnisse der Computerservice, schriftlich und detailliert bekannt.

Nur wenn Mängel in das Computerservice dem Anbieter zurechenbar sind, wird die Wiederholung kostenlos durchgeführt. Sollten Mängel nicht dem Anbieter zuzurechnen sein und/oder sind die Mängel die Folge von Fehlern oder Unvollkommenheiten des Auftraggebers, wie die Lieferung falscher oder unvollständiger Informationen, wird der Anbieter die Kosten einer möglichen Wiederholung nach seinen üblichen Tarifen dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

Sollte die Behebung des dem Anbieter zurechenbaren Mangels technisch oder angemessen nicht möglich sein, wird der Anbieter die vom Auftraggeber für das betreffende Computerservice geschuldeten Beträge gutschreiben, ohne damit anderweitig oder in anderer Weise gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich zu sein. Der Auftraggeber hat keine anderen Rechte aufgrund von Mängeln in den Computerservice als die in dieser Gewährleistungsregelung beschriebenen.

DIENSTLEISTUNG

Die in diesem Kapitel Dienstleistung festgelegten Bestimmungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern der Anbieter Dienstleistungen erbringt, wie Beratung, Anwendbarkeitsprüfung, Consulting, Schulung, Kurse, Trainings, Unterstützung, Detachierung, Hosting, Gestaltung, Entwicklung, Implementierung oder Verwaltung von Programm(s), Websites oder Informationssystemen und Dienstleistungen bezüglich Netzwerke. Diese Bestimmungen lassen die in dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen bezüglich spezifischer Dienstleistungen, wie Computerservice, Softwareentwicklung und Wartung, unberührt.

17. Durchführung

17.1 Der Anbieter wird sich nach bestem Können bemühen, die Dienstleistung mit Sorgfalt zu erbringen, gegebenenfalls gemäß den mit dem Auftraggeber schriftlich festgelegten Absprachen und Verfahren. Alle Dienstleistungen des Anbieters werden auf Grundlage einer Bemühungsverpflichtung erbracht, sofern nicht und insofern nicht der Anbieter in der schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt hat und das betreffende Ergebnis ebenfalls ausreichend bestimmt beschrieben ist. Etwaige Absprachen bezüglich eines Servicelevels werden immer nur schriftlich ausdrücklich vereinbart.

17.2 Sollte vereinbart werden, dass die Dienstleistung in Phasen erfolgt, ist der Anbieter berechtigt, die Aufnahme der Dienstleistungen, die zu einer Phase gehören, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der dieser Phase vorausgehenden Phase schriftlich genehmigt hat, zu verschieben.

17.3 Nur sofern dies schriftlich ausdrücklich vereinbart ist, ist der Anbieter verpflichtet, zeitnahe und sachlich ordnungsgemäß gegebene Anweisungen des Auftraggebers bei der Ausführung der Dienstleistung zu befolgen. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Anweisungen zu befolgen, die den Inhalt oder Umfang der vereinbarten Dienstleistung ändern oder ergänzen; sollten, solche Anweisungen jedoch befolgt werden, werden die betreffenden Arbeiten gemäß Artikel 18 vergütet.

17.4 Sollte eine Dienstleistungsvereinbarung für die Ausführung durch eine bestimmte Person geschlossen werden, ist der Anbieter immer berechtigt, diese Person nach Rücksprache mit dem Auftraggeber durch eine oder mehrere andere Personen mit den gleichen Qualifikationen zu ersetzen.

17.5 Abrechnung

In Ermangelung eines ausdrücklich vereinbarten Abrechnungsschemas sind alle Beträge, die sich auf vom Anbieter erbrachte Dienstleistungen beziehen, gemäß Artikel 2.3bis geschuldet. Für vor dem 1. Januar 2026 geschlossene Vereinbarungen bleibt die in Artikel 2.3bis festgelegte Regelung uneingeschränkt gültig.

18. Änderung und Zusatzarbeiten

18.1 Sollte der Anbieter auf Anfrage oder mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben, die außerhalb des Inhalts oder Umfangs der vereinbarten Dienstleistung liegen, werden diese Arbeiten oder Leistungen vom Auftraggeber nach den üblichen Tarifen des Anbieters vergütet. Zusatzarbeiten liegen auch vor, wenn eine Systemanalyse, ein Entwurf oder Spezifikationen erweitert oder geändert werden. Der Anbieter ist niemals verpflichtet, einem solchen Ersuchen nachzukommen und kann verlangen, dass hierzu eine separate schriftliche Vereinbarung geschlossen wird.

18.2 Der Auftraggeber akzeptiert, dass durch Arbeiten oder Leistungen wie in Artikel 18.1 beschrieben der vereinbarte oder erwartete Zeitpunkt der Fertigstellung der Dienstleistung sowie die gegenseitigen Verantwortlichkeiten des Auftraggebers und des Anbieters beeinträchtigt werden können. Die Tatsache, dass sich während der Ausführung der Vereinbarung die Frage nach Zusatzarbeiten ergibt, ist für den Auftraggeber niemals Grund für die Auflösung oder Beendigung der Vereinbarung.

18.3 Sofern für die Dienstleistung ein Festpreis vereinbart wurde, wird der Anbieter den Auftraggeber auf Anfrage vorher schriftlich über die finanziellen Folgen dieser Zusatzarbeiten oder Leistungen informieren.

19. Schulung, Kurse und Trainings

19.1 Sofern die Dienstleistung des Anbieters in der Durchführung von Schulung, Kurs oder Training besteht, kann der Anbieter immer vor deren Beginn die dafür geschuldete Zahlung verlangen. Die Folgen einer Absage der Teilnahme an einer Schulung, Kurs oder Training werden durch die beim Anbieter üblichen Regeln bestimmt.

19.2 Sollte die Anzahl der Anmeldungen nach Ansicht des Anbieters Anlass dazu geben, ist der Anbieter berechtigt, die Schulung, Kurs oder Training mit einer oder mehreren anderen Schulungen, Kursen oder Trainings zu kombinieren oder diese zu einem späteren Datum oder Zeitpunkt stattfinden zu lassen.

20. Detachierung

20.1 Eine Detachierung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Anbieter einen Mitarbeiter (nachstehend: Der detachierte Mitarbeiter) dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, um diesen Mitarbeiter unter Aufsicht und Leitung bzw. Regie des Auftraggebers Arbeiten ausführen zu lassen.

20.2 Der Anbieter bemüht sich, dass der detachierte Mitarbeiter die für die auszuführenden Arbeiten geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten besitzt.

20.3 Sollte in der Detachierungsvereinbarung eine Probezeit vorgesehen sein, ist jede der Parteien während dieser Probezeit berechtigt, die Vereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Geltung zu beenden.

20.4 Der detachierte Mitarbeiter kann vom Auftraggeber nicht für andere Arbeiten als für die der Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wird, eingesetzt werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters.

20.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den detachierten Mitarbeiter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters an Dritte weiter zu Detachieren.

20.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die beim Anbieter geltenden (Arbeits-)Bedingungen und sonstige Vorschriften bezüglich des detachierten Mitarbeiters einzuhalten. Sollten gesetzliche Bestimmungen oder Tarifabsprachen während der Dauer der Detachierungsvereinbarung Änderungen durchmachen, ist der Anbieter berechtigt, seine Tarife entsprechend anzupassen.

SOFTWAREENTWICKLUNG

Die in diesem Kapitel Softwareentwicklung festgelegten Bestimmungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen und den Bestimmungen des Kapitels Dienstleistung, sofern sich der Anbieter zur Entwicklung von Programm(s) verpflichtet.

21. Entwicklung

21.1 Der Anbieter wird die Programm(s) entwickeln, die zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde. Sollte eine Design- oder Spezifikationsphase vereinbart worden sein, stehen das Design und/oder die funktionalen und/oder technischen Spezifikationen, die Parteien während dieser Phase schriftlich vereinbaren, der weiteren Entwicklung zugrunde.

21.2 Sollte eine Entwicklungs- oder Wartungsaufgabe einer Design- oder Spezifikationsphase vorausgehen oder folgen, ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die Design- oder Spezifikationsphase aufgrund der während dieser Phase erlangten Erkenntnisse zu ändern. Der Anbieter wird den Auftraggeber so schnell wie möglich über eine solche Änderung der Vergütung informieren.

21.3 Sollte sich während des Designs, der Spezifizierung oder der Entwicklung zeigen, dass es notwendig oder wünschenswert ist, die auszuführenden Arbeiten zu ändern oder zu ergänzen, werden Parteien die Vereinbarung zeitnah und nach gegenseitiger Rücksprache entsprechend anpassen. Sollten Parteien sich nicht über eine Anpassung der Vereinbarung einigen, ist jede Partei berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen.

22. Lieferung und Annahme

22.1 Der Anbieter wird die (Zwischen-)Ergebnisse der vereinbarten Entwicklungsarbeiten dem Auftraggeber zum hierfür von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt liefern.

22.2 Der Auftraggeber wird die gelieferten (Zwischen-)Ergebnisse so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach der Lieferung, testen. Während dieser Testperiode wird der Auftraggeber die Funktionalität und Verwendung der Programm(s) auf Mängel überprüfen und alle Feststellungen schriftlich an den Anbieter berichten.

22.3 Die Annahme darf nicht verweigert werden auf Grundlagen, die nicht mit der Vereinbarung zusammenhängen oder auf Grundlagen, die auf untergeordnete Unvollkommenheiten abzielen, das heißt, auf Unvollkommenheiten, die die Verwendung der Programm(s) oder eines (Zwischen-)Ergebnisses der Entwicklung nicht verhindern.

VERWENDUNG UND WARTUNG VON PROGRAMM(S)

Die in diesem Kapitel Verwendung und Wartung von Programm(s) festgelegten Bestimmungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern der Anbieter Programm(s) dem Auftraggeber zur Verwendung in irgendeiner Form zur Verfügung stellt und auf die Wartung davon bezieht.

23. Nutzungsrecht

23.1 Der Anbieter gewährt dem Auftraggeber das nicht-exklusive Recht, die Programmaturu, auf die sich die Vereinbarung bezieht, zu verwenden. Die Programm(s)wird in dem Zustand, in dem sie sich befindet ("as is"), zur Verfügung gestellt. Der Anbieter garantiert nicht die Eignung für einen bestimmten Zweck, die Abwesenheit von Mängeln in der Programm(s)oder das Ausmaß, in dem der Auftraggeber mit der Programm(s)seine geschäftlichen Ziele erreichen kann.

23.2 Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Programm(s)in irgendeiner Form Dritten zur Verfügung zu stellen, zu mieten, zu veräußern oder beschränkte Rechte daran zu gewähren.

23.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst das Nutzungsrecht nur das Recht, die Programm(s)auf einem Computer oder einer Workstation des Auftraggebers zu laden und zu verwenden.

24. Dauer des Nutzungsrechts

24.1 Das Nutzungsrecht wird für die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer gewährt. In Ermangelung einer ausdrücklich vereinbarten Dauer wird das Nutzungsrecht auf unbestimmte Zeit gewährt.

24.2 Jede der Parteien kann ein auf unbestimmte Zeit gewährtes Nutzungsrecht durch Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden.

25. Wartung

25.1 Sollten Parteien vereinbart haben, dass der Anbieter Wartung an der Programm(s)vornimmt, wird sich der Anbieter nach bestem Können bemühen, etwaige Mängel in der Programm(s)zu beheben und auf Anfrage des Auftraggebers Anpassungen in der Programm(s)zu realisieren, alles gemäß dessen, was zwischen den Parteien schriftlich festgelegt wurde.

25.2 Der Anbieter bestimmt die Weise und die Mittel, mit denen die Wartung durchgeführt wird. Der Anbieter ist berechtigt, bestimmte Arbeiten durch Dritte durchführen zu lassen.

25.3 Der Auftraggeber gewährt dem Anbieter Zugang zu seinen Systemen und zur Programm(s)für die Durchführung von Wartungsarbeiten aus der Ferne. Die Kosten dieser Zugang sind Sache des Auftraggebers.

26. Neue Versionen und Releases

26.1 Der Anbieter wird neue Versionen oder Releases der Programm(s), auf die sich die Wartungsvereinbarung bezieht, dem Auftraggeber zum Moment und auf die Weise zur Verfügung stellen, wie Parteien dies schriftlich festgelegt haben, oder, in Ermangelung einer solchen Festlegung, wie beim Anbieter üblich.

26.2 Der Anbieter garantiert nicht, dass neue Versionen oder Releases der Programm(s) zur Verwendung in Kombination mit der vom Auftraggeber verwendete Umgebung, Ausrüstung und Programm(s)geeignet sind. Anpassungen, die notwendig sind, um diese Eignung herzustellen, werden vom Anbieter als Zusatzarbeiten angesehen und nach den üblichen Tarifen des Anbieters vergütet.

27. Ende des Nutzungsrechts

27.1 Bei Beendigung des Nutzungsrechts wird der Auftraggeber, unabhängig vom Grund, die Verwendung der Programm(s)und Dokumentation sofort einstellen und alle in seinem Besitz befindlichen Exemplare davon dem Anbieter zurückgeben oder nach Wahl des Anbieters vernichten, alles innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Datum der Beendigung.

WEBDESIGN/WEBENTWICKLUNG

Die in diesem Kapitel Webdesign/Webentwicklung festgelegten Bestimmungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Bestimmungen des Kapitels Dienstleistung, sofern sich der Anbieter zur Gestaltung, Entwicklung, Implementierung oder Verwaltung von Websites verpflichtet.

28. Website-Design und Leasing

28.1 Der Anbieter bietet verschiedene Webdesign-Pakete an, einschließlich Website-Leasingkonstruktionen. Die genauen Spezifikationen, Funktionalitäten und Bedingungen pro Paket werden schriftlich in der individuellen Vereinbarung mit dem Auftraggeber festgelegt.

28.2 Website Leasing – Zahlungsbedingungen

Die erste Vierteljahrzahlung (3 Monate) muss vor Beginn der Arbeiten vom Auftraggeber gezahlt werden. Folgezahlungen müssen vierteljährlich im Voraus bis spätestens zum letzten Tag des laufenden Quartals auf das Konto des Anbieters überwiesen werden.

Für vor dem 1. Januar 2026 geschlossene Vereinbarungen, in denen monatliche Zahlungen vereinbart wurden, bleibt die monatliche Vorauszahlung gemäß Artikel 2.3bis gültig.

Die Laufzeit der Website-Leasingvereinbarung beträgt 36 Monate oder wie in der Beauftragung vereinbart. Nach diesen 36 Monaten wird die Vereinbarung jeweils stillschweigend um 3 Monate mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen verlängert.

28.3 Bei Website Leasing bleibt der Anbieter Eigentümer aller Entwürfe, Skizzen, Skripte, CMS-Software, digitalen Dateien und anderer Komponenten der Website. Der Auftraggeber erhält ausschließlich ein Nutzungsrecht für die Dauer der Leasingvereinbarung.

28.4 Der Auftraggeber trägt Verantwortung für die Bereitstellung aller Inhalte (Texte, Bilder, Logos usw.), die für die Realisierung der Website erforderlich sind. Der Anbieter ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalte.

28.5 Sollte der Auftraggeber möchten, dass der Anbieter Inhalte bereitstellt (Texte, Fotografie usw.), werden diese Arbeiten als Zusatzarbeiten angesehen und nach den üblichen Tarifen des Anbieters berechnet.

28.6 Nichtzahlung und Aussetzen

Sollte der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung gemäß Artikel 2.4 nicht nachkommen, ist der Anbieter berechtigt, die Website und/oder den Webshop (vorübergehend) offline zu nehmen. Für die Reaktivierung werden Kosten gemäß Artikel 2.4 berechnet. Der Anbieter haftet nicht für Schaden, den der Auftraggeber aufgrund des Offline-Nehmens der Website aufgrund von Nichtzahlung erleidet.

29. Design und Realisierung

29.1 Der Anbieter wird die Website entwickeln, die zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Spezifikationen und Wünsche. Sollte eine Design- oder Spezifikationsphase vereinbart worden sein, stehen das visuelle Design und/oder die funktionalen Spezifikationen, die Parteien während dieser Phase schriftlich vereinbaren, der weiteren Entwicklung zugrunde.

29.2 Der Auftraggeber hat das Recht, während der Entwicklungsphase Änderungen oder Ergänzungen zu fordern. Solche Änderungen werden vom Anbieter als Zusatzarbeiten angesehen, sofern diese außerhalb der ursprünglichen Spezifikationen fallen, und werden nach den üblichen Tarifen des Anbieters berechnet.

29.3 Der Anbieter bemüht sich, die Website für gängige Browser und Geräte (Desktop, Tablet, Mobil) zu optimieren. Der Anbieter garantiert jedoch nicht, dass die Website in allen Browsern und auf allen Geräten identisch angezeigt wird.

30. Fertigstellung und Annahme

30.1 Der Anbieter wird die Website dem Auftraggeber zum hierfür von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt fertigstellen. Die Website wird zur Annahme in einer Test-Umgebung oder Test-URL platziert.

30.2 Der Auftraggeber wird die fertig gestellte Website so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach der Fertigstellung, testen. Während dieser Testperiode wird der Auftraggeber die Funktionalität und Verwendung der Website auf Mängel überprüfen und alle Feststellungen schriftlich an den Anbieter berichten.

30.3 Die Annahme darf nicht verweigert werden auf Grundlagen, die nicht mit der Vereinbarung zusammenhängen oder auf Grundlagen, die auf untergeordnete Unvollkommenheiten abzielen, das heißt, auf Unvollkommenheiten, die die Verwendung der Website nicht verhindern.

30.4 Nach schriftlicher Annahme oder nach Ablauf der Testperiode, ohne dass der Auftraggeber Mängel gemeldet hat, wird die Website als akzeptiert angesehen und der Anbieter wird die Website in die Produktionsumgebung platzieren.

30.5 Namensnennung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Angabe „Powered by LoginSecure", eine ähnliche Angabe oder einen Link zur Website des Anbieters von der Website zu entfernen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters. Für die Entfernung dieser Angabe kann der Anbieter eine Gebühr berechnen.

31. Website Design Pakkete

31.1 Alle Variationen von Webdesign-Paketen finden Sie auf 

www.loginsecure.eu

.

31.2 Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Zusammensetzung und Preise der Pakete zu ändern. Für laufende Vereinbarungen gelten die Bedingungen und Preise wie bei Beginn der Vereinbarung vereinbart, unter Einhaltung der jährlichen Indexierung gemäß Artikel 2.5.

31.3 Upgrades eines Pakets sind zu jederzeit möglich. Downgrade sind nur nach Ende der vereinbarten Vertragsfrist möglich.

32. Hosting und E-Mail

32.1 Der Anbieter bietet Hosting- und E-Mail-Dienstleistungen als Teil von Webdesign-Paketen oder als separate Dienstleistung an. Der Anbieter verwendet hierfür Dritte (Lieferanten).

32.2 Der Anbieter garantiert nicht die ununterbrochene Verfügbarkeit von Hosting- und E-Mail-Dienstleistungen. Der Anbieter wird sich jedoch bemühen, Störungen so schnell wie möglich zu beheben (oder zu lassen).

32.3 Der Auftraggeber trägt Verantwortung für die Verwaltung des zugewiesenen Speicherplatzes und der Datenverkehr. Bei Überschreitung der Grenzen ist der Anbieter berechtigt, zusätzliche Kosten zu berechnen.

32.4 Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Hosting-Dienstleistungen für illegale Zwecke, das Versenden von Spam, die Verbreitung von Viren oder anderer schädlicher Software oder Handlungen, die Schaden an den Servern oder Netzwerken des Anbieters oder Dritter verursachen können, zu verwenden. Der Anbieter ist berechtigt, die Dienstleistung sofort auszusetzen oder zu beenden, ohne dass der Auftraggeber Recht auf Schadensersatz oder Rückerstattung hat.

33. Sicherungskopien

33.1 Der Anbieter wird sich bemühen, regelmäßig Sicherungskopien der bei ihm gehosteten Websites und E-Mails zu erstellen. Der Anbieter garantiert jedoch nicht, dass alle Daten zu jeder Zeit wiederhergestellt werden können. Der Auftraggeber bleibt selbst verantwortlich für das Erstellen von Sicherungskopien wichtiger Daten.

33.2 Für die Wiederherstellung einer Sicherungskopie auf Anfrage des Auftraggebers kann der Anbieter Kosten berechnen.

34. Domainregistrierung

34.1 Die Anfrage, Zuweisung und etwaige Verwendung eines Domänennamens unterliegen den geltenden Regeln und Verfahren der jeweiligen Registrierungsstelle, wie der Stichting Internet Domänenregistrierung Niederlande (SIDN). Die jeweilige Stelle entscheidet über die Zuweisung eines Domänennamens. Der Anbieter erfüllt bei der Anfrage nur eine Vermittlerrolle und gibt keine Garantie, dass eine Anfrage auch akzeptiert wird.

34.2 Der Auftraggeber kann die Tatsache der Registrierung nur aus der Bestätigungsmitteilung per E-Mail des Anbieters erfahren, in der angegeben wird, dass der angeforderte Domänename registriert wurde. Eine Rechnung für Registrierungskosten ist keine Bestätigung der Registrierung.

34.3 Der Anbieter haftet nicht für den Verlust des Rechts des Auftraggebers auf einen Domänennamen oder dafür, dass der Domänname von einem Dritten angefordert und/oder erworben wird, mit Ausnahme bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.

34.4 Für die Umsiedlung eines Domänennamens zu einer anderen Registrierungsstelle wird eine Gebühr berechnet.

35. Suchmaschinenoptimierung (SEO)

35.1 Sollte vereinbart werden, wird der Anbieter Arbeiten durchführen, um die Auffindbarkeit der Website in Suchmaschinen (SEO) zu verbessern.

35.2 Der Anbieter garantiert keine spezifischen Positionen oder Ergebnisse in Suchmaschinen, da diese von externen Faktoren und den Algorithmen von Suchmaschinen abhängen, die sich ständig verändern. Die Arbeiten werden auf Grundlage einer Bemühungsverpflichtung durchgeführt.

36. Wartung und Support (CMS)

36.1 Der Anbieter bietet Wartungsverträge für die technische Wartung des Content Management Systems (CMS) und etwaiger Plugins/Erweiterungen an.

36.2 Die Wartung umfasst die Installation von Sicherheitsupdates und Updates des CMS, insofern diese von den Entwicklern der Software bereitgestellt werden. Der Anbieter haftet nicht für Mängel oder Inkompatibilität, die sich aus Updates ergeben.

36.3 Support-Fragen können über das Ticketsystem oder per E-Mail eingereicht werden. Der Anbieter strebt an, Fragen innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten. Für erweiterten Support oder Anpassungen kann der Anbieter Kosten berechnen.

37. Eigentumsvorbehalt bei Webdesign

37.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart (z.B. bei ehemaliger Abkaufen), bleiben alle Rechte des geistigen Eigentums an der Website, dem Design, dem Code und der Technologie beim Anbieter. Der Auftraggeber erhält nur ein Nutzungsrecht.

37.2 Sollte der Auftraggeber die vollständigen Eigentumsrechte erwerben möchten, kann dies nur schriftlich gegen eine noch zu vereinbarende Vergütung vereinbart werden.

38. Übertragung bei Beendigung

38.1 Bei Beendigung der Vereinbarung wird der Anbieter, sofern alle ausstehenden Rechnungen gezahlt wurden, Unterstützung bei der Umsiedlung des Domänennamens zu einem anderen Anbieter leisten.

38.2 Sofern die Website nicht vollständig Eigentum des Auftraggebers ist (siehe Artikel 37), hat der Auftraggeber bei Beendigung kein Recht auf die Abgabe des Quellcodes, des Designs oder der Dateien der Website. Der Auftraggeber hat nur Recht auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalt (Texte und Bilder).

39. Änderungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen

39.1 Der Anbieter ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.

39.2 Änderungen untergeordneter Bedeutung können zu jeder Zeit durchgeführt werden.

39.3 Große inhaltliche Änderungen werden, insofern möglich, vorher mit dem Auftraggeber besprochen.

39.4 Sofern der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, hat der Auftraggeber das Recht, die Vereinbarung zum Datum der Inkraftsetzung der geänderten Bedingungen zu beenden, sofern die Änderung eine Verschlechterung seiner Position darstellt.

ONLINE MARKETING

Die in diesem Kapitel Online Marketing festgelegten Bestimmungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen und den Bestimmungen des Kapitels Dienstleistung für alle Vereinbarungen bezüglich Online-Marketing, Social-Media-Verwaltung, Content-Kreation und Werbekampagnen.

40. Definitionen und Anwendlichkeit

40.1 Marketing-Dienstleistungen: Alle Dienstleistungen, die sich auf digitales Marketing beziehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf: SEO (Suchmaschinenoptimierung), SEA (Suchmaschinen-Werbung), Social-Media-Verwaltung, Content-Kreation (Text, Video, Reels, Shorts), E-Mail-Marketing, SMS-Marketing und grafisches Design.

40.2 Abonnement: Eine Vereinbarung für einen bestimmten Zeitraum, bei dem regelmäßig wiederkehrende Marketing-Dienstleistungen gegen eine feste Gebühr erbracht werden.

40.3 Plattformen: Externe digitale Kanäle wie Google, Facebook, Instagram, LinkedIn, TikTok, YouTube und andere soziale Medien.

41. Durchführung der Arbeiten

41.1 Bemühungsverpflichtung: LoginSecure wird die Vereinbarung nach bestem Verständnis und Vermögen und gemäß den Anforderungen guter Handwerkskunst durchführen. Alle Marketing-Dienstleistungen werden auf Grundlage einer Bemühungsverpflichtung erbracht. LoginSecure kann niemals spezifische Ergebnisse (wie Anzahl von Leads, Followern, Likes oder Umsatzsteigerungen) garantieren, da diese von externen Faktoren wie den Algorithmen der Plattformen und Marktbedingungen abhängen.

41.2 Kontenverwaltung: Sofern vereinbart, verwaltet LoginSecure die Social-Media-Konten (einschließlich YouTube und TikTok) des Auftraggebers. Der Auftraggeber gewährt hierzu die erforderlichen Zugangsrechte. Der Auftraggeber bleibt zu jeder Zeit der rechtliche Eigentümer der Konten.

41.3 Content & Veröffentlichung: LoginSecure kümmert sich um die Kreation, Planung und Veröffentlichung von Inhalten (einschließlich Videos, Reels und Shorts).

  • Der Auftraggeber muss bei der Beschaffung von authentischem Bildmaterial mitwirken.

  • Für Social-Media-Inhalte gilt eine "stillschweigende Zustimmung"-Frist von 48 Stunden nach Lieferung des Konzepts; sollte der Auftraggeber innerhalb von 48 Stunden nicht reagieren, wird der Inhalt als genehmigt angesehen und wird zeitplangerecht veröffentlicht.

41.4 Einhaltung: LoginSecure hält sich bei der Erstellung von Kampagnen an die Niederländische Werbekodex und die Regeln für Social-Media-Werbung (z.B. die Angabe von #ad oder #spon, wo gesetzlich erforderlich). Der Auftraggeber trägt selbst Verantwortung für die Einhaltung spezifischer Gesetze in seiner eigenen Branche (z.B. medizinisch, Finanz).

42. Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung

42.1 Mindestlaufzeit: Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, werden alle Abos für Marketing-Dienstleistungen für eine anfängliche Mindestvertragsfrist von drei (3) Monaten geschlossen. Dieser Zeitraum ist notwendig, um Kampagnen einzurichten, Daten zu sammeln und Ergebnisse zu optimieren.

42.2 Verlängerung: Nach Ablauf der anfänglichen Periode wird die Vereinbarung jeweils stillschweigend um einen Zeitraum von drei (3) Monaten verlängert, sofern die Vereinbarung nicht rechtzeitig gekündigt wurde.

42.3 Kündigung:

  • Eine Kündigung muss schriftlich (per E-Mail oder Brief) erfolgen.

  • Es gilt eine Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Ende der laufenden Vertragsfrist (die anfängliche Dauer oder die verlängerte Periode von 3 Monaten).

  • Eine vorzeitige Kündigung während einer laufenden Periode von 3 Monaten ist für geschäftliche Auftraggeber nicht möglich, sofern nicht die gesamte verbleibende Vertragssumme für diesen Zeitraum auf einmal gezahlt wird.

43. Pakete und Änderungen

43.1 Paketauswahl: Der Auftraggeber trifft eine Auswahl aus den angebotenen Marketing-Abos (Pakete) wie auf der Website von LoginSecure oder im Angebot aufgeführt.

43.2 Upgrades und Downgrade:

  • Upgrades: Es ist zu jeder Zeit möglich, zu einem umfassenderen Paket zu wechseln. Ein Upgrade wird sofort wirksam und wird anteilig verrechnet.

  • Downgrade: Die Herabstufung eines Pakets ist nur zum nächsten Verlängerungsdatum unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat möglich.

44. Budgets und Kosten Dritter

44.1 Werbebudget: Kosten für Werbefläche (z.B. Google Ads, Facebook Ads, TikTok Ads) und Versandkosten für SMS-Dienste werden direkt vom Auftraggeber an die betreffende Plattform gezahlt, sofern nicht anders vereinbart. Diese Kosten fallen außerhalb der Verwaltungsgebühr/Marketing-Gebühr von LoginSecure.

44.2 Budgetkontrolle: Der Auftraggeber trägt selbst Verantwortung für das Einrichten und Überwachen von Zahlungsmethoden und Budgetgrenzen auf den Plattformen. LoginSecure haftet nicht für Überschreitungen von Werbebudgets aufgrund von Einstellungen der Plattformen selbst.

45. Geistiges Eigentum (Marketing)

45.1 Rechte: Alle von LoginSecure entwickelten Strategien, Konzepte, Vorlagen und (Video-)Inhalte bleiben geistiges Eigentum von LoginSecure, bis der Auftraggeber allen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.

45.2 Verwendung: Nach der Zahlung erhält der Auftraggeber ein nicht-exklusives Nutzungsrecht, um den Inhalt für eigene Werbezwecke zu nutzen. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, ohne Genehmigung unpolierte Quellendateien oder strategische Dokumente an Dritte weiterzuverkaufen.

46. Zahlung und Aussetzen (Marketing)

46.1 Abrechnung: Die feste Gebühr für das Abo wird im Voraus des betreffenden Monats oder Zeitraums in Rechnung gestellt.

46.2 Zahlungsfrist: Die Zahlung muss gemäß der in Artikel 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Frist erfolgen.

46.3 Aussetzen: Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist LoginSecure berechtigt, alle Arbeiten -- einschließlich des Postings, der Verwaltung von Kampagnen und des Versands von Newslettern -- sofort auszusetzen, ohne dass dies den Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung für die laufende Vertragsfrist entlastet. Die Laufzeit der Vereinbarung wird während des Aussetzens der Arbeiten nicht verlängert oder ausgesetzt. Schaden, der sich aus "stillstehende" Kampagnen während eines Aussetzens ergibt, kommt auf Kosten des Auftraggebers.

47. Haftung und Freistellung (Marketing)

47.1 Plattformrichtlinie: LoginSecure haftet nicht für Schaden, Kontosperrungen oder verminderte Sichtbarkeit, verursacht durch (Änderungen in) der Richtlinie, den Algorithmen oder den Richtlinien von Dritten wie Google, Meta, TikTok oder YouTube.

47.2 Inhalt: Der Auftraggeber trägt Verantwortung für die sachliche Korrektheit der Informationen über seine Produkte und Dienstleistungen. Der Auftraggeber stellt LoginSecure frei von Ansprüchen Dritter bezüglich des Inhalts der Werbemitteilungen (z.B. Ansprüche auf Urheberrechte an bereitgestelltem Material oder irreführende Werbung).

ENDE ALLGEMEINER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN