Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1.   Angebot und  Vereinbarung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Rechtsbeziehungen und Vereinbarungen, bei denen der Lieferant Waren und/oder Dienstleistungen jeglicher Art an den Kunden liefert. Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

1.2 Alle Angebote und sonstigen Äußerungen des Lieferanten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden oder in seinem Auftrag angegebenen Maße, Anforderungen, Leistungsspezifikationen und anderen Angaben, auf denen das Angebot des Lieferanten beruht.

1.3 Die Anwendbarkeit von Einkaufs- oder anderen Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich abgelehnt.

1.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang gültig.

1.5 Der Lieferant kann jederzeit (weitere) Anforderungen an die Kommunikation zwischen den Parteien oder die Durchführung von Rechtshandlungen per E-Mail stellen.

  1. Preis und Zahlung

2.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und anderer von staatlicher Seite auferlegter Abgaben.

2.2 Im Falle einer periodischen Zahlungsverpflichtung des Kunden behält sich der Lieferant das Recht vor, die geltenden Preise und Tarife während der Laufzeit der Vereinbarung aufgrund von Inflation anzupassen. Der Lieferant muss den Kunden schriftlich mindestens drei Monate vor Inkrafttreten solcher Anpassungen über diese informieren. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass solche Preisanpassungen erfolgen können, ohne dass ihm das Recht zusteht, den Vertrag als Reaktion auf diese Anpassungen zu kündigen.

2.3 Die Parteien werden in der Vereinbarung das Datum oder die Daten festlegen, zu denen der Lieferant dem Kunden die Vergütung für die vereinbarten Leistungen in Rechnung stellt. Rechnungen werden vom Kunden gemäß den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen bezahlt. Mangels einer spezifischen Regelung wird der Kunde die Rechnung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufzurechnen oder zurückzuhalten.

2.4 Wenn der Kunde die fälligen Beträge nicht rechtzeitig bezahlt, wird der folgende Prozess befolgt:

Nach einer Verzögerung von 7 Tagen erhält der Kunde eine Mahnung und wird aufgefordert, innerhalb von 3 Tagen zu zahlen.

Wenn die Zahlung nicht rechtzeitig eingeht, folgt die erste Mahnung, in der erneut eine Frist von 3 Tagen zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gesetzt wird.

Bei ausbleibender Zahlung nach der ersten Mahnung erhält der Kunde eine zweite und letzte Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb von 3 Tagen zu zahlen.

Wenn diesen Mahnungen nicht nachgekommen wird, wird die Dienstleistung ausgesetzt.

Die Dienstleistung wird wieder aufgenommen, nachdem alle offenen Posten beglichen wurden, einschließlich Wiederaktivierungskosten in Höhe von 50,00 € (ohne MwSt.).

Wenn der Kunde die fälligen Beträge nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Kunde, ohne dass eine Mahnung oder eine Fristsetzung erforderlich ist, auf den ausstehenden Betrag gesetzliche Zinsen schuldig. Wenn der Kunde nach einer Mahnung oder Fristsetzung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann der Lieferant die Forderung an Dritte abtreten, in welchem Fall der Kunde neben dem dann fälligen Gesamtbetrag auch für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten haftet, einschließlich Kosten, die von externen Experten neben den gerichtlich festgesetzten Kosten berechnet werden. Der Kunde ist auch die von Lieferanten für ein gescheitertes Mediationsverfahren getragenen Kosten schuldig, wenn der Kunde durch Urteil zur Zahlung des ausstehenden Betrags ganz oder teilweise verurteilt wird.

 

2.4.1 Wenn der Kunde zweimal seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 2.4 nicht nachgekommen ist, behält sich der Lieferant das Recht vor, zur vierteljährlichen oder jährlichen Abrechnung überzugehen. Wenn der Lieferant beschließt, zur vierteljährlichen oder jährlichen Abrechnung überzugehen, hat der Kunde das Recht, zu monatlichen Zahlungen zurückzukehren, sofern der Kunde nachweist, dass er oder sie vier (bei vierteljährlicher Abrechnung) und 2 (bei jährlicher Abrechnung) aufeinanderfolgende Zahlungen rechtzeitig geleistet hat.

 

2.5 Alle Beträge werden jährlich anhand des vom CBS (NL) veröffentlichten Verbraucherpreisindex indexiert.

 

  1. Vertrauliche Daten, Übernahme von Personal und Datenschutz

3.1 Jede der Parteien garantiert, dass alle von der anderen Partei erhaltenen Daten, von denen bekannt ist oder bekannt sein sollte, dass sie vertraulich sind, geheim gehalten werden, es sei denn, eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung dieser Daten besteht. Die Partei, die vertrauliche Daten erhält, wird diese nur für den Zweck verwenden, für den sie bereitgestellt wurden. Daten gelten auf jeden Fall als vertraulich, wenn eine der Parteien diese als solche bezeichnet hat.

3.2 Jede der Parteien wird während der Laufzeit der Vereinbarung sowie ein Jahr nach deren Beendigung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei Mitarbeiter der anderen Partei, die an der Durchführung der Vereinbarung beteiligt waren oder sind, einstellen oder anderweitig, direkt oder indirekt, für sich arbeiten lassen. Der Lieferant wird die betreffende Genehmigung in diesem Fall nicht verweigern, wenn der Kunde eine angemessene Entschädigung angeboten hat.

3.3 Der Kunde stellt den Lieferanten von Ansprüchen von Personen frei, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer vom Kunden durchgeführten oder für die der Kunde gesetzlich anderweitig verantwortlich ist, registriert oder verarbeitet werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Tatsachen, die dem Anspruch zugrunde liegen, ausschließlich dem Lieferanten zuzurechnen sind.

4 Vorbehalt des Eigentums und Rechte, Sachbildung und Zurückbehaltung

4.1 Alle an den Kunden gelieferten Gegenstände, insbesondere maßgefertigte Artikel, bleiben Eigentum des Lieferanten, bis alle dem Kunden geschuldeten Beträge im Zusammenhang mit den gelieferten oder noch zu liefernden Gegenständen oder den ausgeführten oder noch auszuführenden Arbeiten sowie alle anderen Beträge, die der Kunde aufgrund Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung schuldig ist, vollständig an den Lieferanten gezahlt wurden. Im Falle, dass der Kunde als Wiederverkäufer auftritt, hat er das Recht, alle Gegenstände, die dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegen, zu verkaufen und weiterzuverkaufen, soweit dies im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs üblich ist. Wenn der Kunde (teilweise) neue Gegenstände aus den vom Lieferanten gelieferten Gegenständen bildet, ist der Kunde lediglich Treuhänder dieser Gegenstände im Namen des Lieferanten, und der Kunde hält die neu gebildeten Gegenstände für den Lieferanten, bis alle aufgrund der Vereinbarung geschuldeten Beträge vollständig bezahlt sind; in diesem Fall behält der Lieferant bis zur vollständigen Zahlung alle Rechte als Eigentümer der neu gebildeten Gegenstände.

 

4.1.1 Bei Vermietung und/oder Leasing ist der Lieferant Eigentümer der Entwürfe, Skizzen, Skripte, CMS, Software, (digitalen) Dateien usw. und gewährt dem Kunden das Nutzungsrecht.

4.2 Rechte werden gegebenenfalls dem Kunden stets unter der Bedingung eingeräumt oder übertragen, dass der Kunde die dafür vereinbarten Vergütungen rechtzeitig und vollständig zahlt.

4.3 Der Lieferant kann die im Rahmen der Vereinbarung erhaltenen oder generierten Gegenstände, Produkte, Vermögensrechte, Daten, Dokumente, Datenbanken und (Zwischen-)Ergebnisse der Dienstleistungen des Lieferanten zurückhalten, obwohl eine Verpflichtung zur Aushändigung besteht, bis der Kunde alle dem Lieferanten geschuldeten Beträge bezahlt hat.

  1. Risiko

5.1 Das Risiko des Verlusts, Diebstahls oder der Beschädigung von Gütern, Produkten, Software oder Daten, die Gegenstand des Vertrags sind, geht auf den Kunden über, sobald diese tatsächlich in den Besitz oder die Verfügungsgewalt des Kunden oder einer Hilfsperson des Kunden gelangt sind. 

 

  1. Rechte des geistigen Eigentums

6.1 Alle Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums an der im Rahmen des Vertrags entwickelten oder zur Verfügung gestellten Software, Websites, Datenbanken, Ausrüstungen oder anderen Materialien wie Analysen, Entwürfen, Dokumentationen, Berichten, Angeboten sowie deren vorbereitendes Material liegen ausschließlich beim Lieferanten, seinen Lizenzgebern oder Zulieferern. Der Kunde erwirbt ausschließlich die Nutzungsrechte, die in diesen Bedingungen und im Gesetz ausdrücklich gewährt werden. Jegliches anderes oder weitergehendes Recht des Kunden zur Vervielfältigung von Software, Websites, Datenbanken oder anderen Materialien ist ausgeschlossen. Ein dem Kunden zustehendes Nutzungsrecht ist nicht-exklusiv und nicht übertragbar auf Dritte.

6.2 Abweichend von Artikel 6.1 ist der Lieferant bereit, sich zur Übertragung eines Rechts des geistigen oder gewerblichen Eigentums zu verpflichten, eine solche Verpflichtung kann jedoch nur schriftlich und ausdrücklich eingegangen werden. Wenn die Parteien schriftlich und ausdrücklich vereinbaren, dass Rechte des geistigen oder gewerblichen Eigentums hinsichtlich speziell für den Kunden entwickelter Software, Websites, Datenbanken, Ausrüstungen oder anderer Materialien auf den Kunden übergehen sollen, berührt dies nicht die Befugnis des Lieferanten, die der Entwicklung zugrunde liegenden Teile, allgemeinen Grundsätze, Ideen, Entwürfe, Dokumentationen, Werke, Programmiersprachen und dergleichen ohne Einschränkung für andere Zwecke anzuwenden und zu nutzen, sei es für sich selbst oder für Dritte. Eine Übertragung von Rechten des geistigen oder gewerblichen Eigentums beeinträchtigt auch nicht das Recht des Lieferanten, Entwicklungen zugunsten seiner selbst oder Dritter durchzuführen, die denen, die zugunsten des Kunden durchgeführt werden, ähnlich sind.

6.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, irgendwelche Hinweise auf den vertraulichen Charakter oder auf Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder andere Rechte des geistigen oder gewerblichen Eigentums aus der Software, den Websites, Datenbanken, Geräten oder Materialien zu entfernen oder zu ändern.

6.4 Dem Lieferanten ist es gestattet, technische Maßnahmen zum Schutz der Software zu ergreifen oder im Hinblick auf vereinbarte Einschränkungen der Dauer des Nutzungsrechts an der Software. Es ist dem Kunden nicht gestattet, eine solche technische Maßnahme zu entfernen oder zu umgehen. Wenn Sicherheitsmaßnahmen dazu führen, dass der Kunde keine Sicherungskopie der Software erstellen kann, wird der Lieferant dem Kunden auf Anfrage eine Sicherungskopie zur Verfügung stellen.

6.5 Sofern der Lieferant dem Kunden keine Sicherungskopie der Software zur Verfügung stellt, darf der Kunde eine Sicherungskopie der Software erstellen, die ausschließlich zum Schutz gegen unbeabsichtigten Verlust oder Beschädigung verwendet werden darf. Die Installation der Sicherungskopie erfolgt nur nach unbeabsichtigtem Verlust oder Beschädigung. Eine Sicherungskopie muss mit denselben Etiketten und Urheberrechtsangaben versehen sein wie das Original (siehe Artikel 6.3).

6.6 Unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Kunde berechtigt, Fehler in der ihm zur Verfügung gestellten Software zu beheben, wenn dies für die beabsichtigte Verwendung der Software erforderlich ist. Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von "Fehlern" die Rede ist, bedeutet dies im Wesentlichen, dass die von Lieferanten schriftlich bekannt gegebenen funktionalen oder technischen Spezifikationen nicht wesentlich erfüllt werden und, im Falle von maßgeschneiderter Software und Websites, die zwischen den Parteien schriftlich ausdrücklich vereinbarten funktionalen oder technischen Spezifikationen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn der Kunde dies nachweisen kann und wenn er reproduzierbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, Fehler unverzüglich dem Lieferanten zu melden.

6.7 Der Lieferant wird den Kunden von jeder Klage eines Dritten freistellen, die sich aus der Behauptung ergibt, dass vom Lieferanten entwickelte Software, Websites, Datenbanken, Geräte oder andere Materialien gegen ein in den Niederlanden geltendes Recht des geistigen oder gewerblichen Eigentums verstoßen, unter der Bedingung, dass der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Inhalt der Klage informiert und die Abwicklung des Falls einschließlich eventueller Vergleiche vollständig dem Lieferanten überlässt. Zu diesem Zweck wird der Kunde dem Lieferanten die erforderlichen Vollmachten, Informationen und Unterstützung zur Verfügung stellen, um sich gegebenenfalls im Namen des Kunden gegen diese Klagen zu verteidigen. Diese Freistellungsverpflichtung entfällt, wenn der behauptete Verstoß zusammenhängt mit (i) Materialien, die dem Lieferanten vom Kunden zur Verwendung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Integration zur Verfügung gestellt wurden, oder (ii) Änderungen, die vom Kunden an der Software, der Website, den Datenbanken, Geräten oder anderen Materialien vorgenommen wurden, oder die von Dritten vorgenommen wurden.

Wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass vom Lieferanten entwickelte Software, Websites, Datenbanken, Geräte oder andere Materialien gegen ein Recht des geistigen oder gewerblichen Eigentums eines Dritten verstoßen, oder wenn der Lieferant der Ansicht ist, dass eine solche Verletzung wahrscheinlich ist, wird der Lieferant gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Kunde die gelieferten Gegenstände weiterhin störungsfrei verwenden kann, z. B. durch Anpassung der Verletzungsbestandteile oder durch den Erwerb eines Nutzungsrechts zugunsten des Kunden. Wenn der Lieferant nach eigenem Ermessen nicht oder nur auf finanziell unzumutbare Weise sicherstellen kann, dass der Kunde die gelieferten Gegenstände weiterhin störungsfrei verwenden kann, wird der Lieferant die gelieferten Gegenstände gegen Gutschrift der Beschaffungskosten, abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr, zurücknehmen. Der Lieferant wird diese Wahl nicht ohne Rücksprache mit dem Kunden treffen.

Jede weitere Haftung oder Freistellungsverpflichtung des Lieferanten wegen Verletzung von Rechten des geistigen oder gewerblichen Eigentums eines Dritten ist vollständig ausgeschlossen, einschließlich der Haftung und Freistellungsverpflichtungen des Lieferanten für Verstöße, die durch die Verwendung der gelieferten Software, Websites, Datenbanken, Geräte und/oder Materialien verursacht werden (i) in einer von dem Lieferanten nicht modifizierten Form, (ii) in Kombination mit nicht vom Lieferanten gelieferten oder bereitgestellten Gegenständen oder Software oder (iii) auf eine andere Weise als für die Entwicklung oder Verwendung der Geräte, Software, Websites, Datenbanken und/oder anderen Materialien vorgesehen.

Der Kunde garantiert, dass keine Rechte Dritter der Bereitstellung von Geräten, Software, Material für Websites (Bilder, Texte, Musik, Domainnamen, Logos usw.), Datenbanken oder anderen Materialien durch den Kunden an den Lieferanten entgegenstehen. Der Kunde wird den Lieferanten von jeglichen Klagen freistellen, die auf der Behauptung beruhen, dass eine solche Bereitstellung, Verwendung, Bearbeitung, Installation oder Integration gegen ein Recht Dritter verstößt.

  1. Mitarbeit durch den Kunden; Telekommunikation

7.1 Der Kunde wird dem Lieferanten jederzeit rechtzeitig alle für eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags nützlichen und notwendigen Daten oder Informationen zur Verfügung stellen und alle Unterstützung leisten, einschließlich des Zugangs zu seinen Gebäuden. Wenn der Kunde im Rahmen der Unterstützung bei der Durchführung des Vertrags eigenes Personal einsetzt, verfügt dieses Personal über die notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen, Kapazitäten und Qualitäten.

7.2 Der Kunde trägt das Risiko für die Auswahl, Verwendung und Anwendung in seiner Organisation von Geräten, Software, Websites, Datenbanken und anderen Produkten und Materialien sowie für die von dem Lieferanten zu erbringenden Dienstleistungen, und ist auch für die Kontroll- und Sicherheitsverfahren sowie für ein angemessenes Systemmanagement verantwortlich.

7.3 Wenn der Kunde Software, Websites, Materialien, Datenbanken oder Daten auf einem Datenträger dem Lieferanten zur Verfügung stellt, müssen diese den vom Lieferanten vorgeschriebenen Spezifikationen entsprechen.

7.4 Wenn der Kunde die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Daten, Geräte, Software oder Mitarbeiter nicht, nicht rechtzeitig oder nicht gemäß den Vereinbarungen dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder falls der Kunde auf andere Weise seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat der Lieferant das Recht, die Durchführung des Vertrages ganz oder teilweise auszusetzen und hat das Recht, die dadurch entstandenen Kosten gemäß seinen üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, jedes andere gesetzliche Recht auszuüben.

Wenn nach mehreren Reklamationen des Lieferanten keine Reaktion und/oder Zahlung des Kunden erfolgt ist, ist der Lieferant berechtigt, alle fehlenden Raten des Leasingvertrages in Rechnung zu stellen. Der Lieferant ist auch berechtigt, den verbleibenden Prozentsatz der einmaligen Kosten (sofern dies im Auftrag enthalten ist) zu fakturieren. Der Lieferant betrachtet die bis dahin erbrachten Leistungen als abgeschlossen.

7.5 Wenn Mitarbeiter des Lieferanten vor Ort beim Kunden tätig sind, stellt der Kunde kostenlos die von diesen Mitarbeitern in vernünftiger Weise gewünschten Einrichtungen zur Verfügung, wie beispielsweise einen Arbeitsplatz mit Computer- und Telekommunikationsmöglichkeiten. Der Arbeitsplatz und die Einrichtungen müssen allen geltenden (gesetzlichen) Anforderungen und Vorschriften für Arbeitsbedingungen entsprechen. Der Kunde stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich Mitarbeiter des Lieferanten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags Schaden erleiden, der durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder unsicherer Situationen in seiner Organisation verursacht wird. Der Kunde wird die geltenden Haus- und Sicherheitsregeln seiner Organisation rechtzeitig den einzusetzenden Mitarbeitern des Lieferanten bekannt machen.

7.6 Wenn bei der Durchführung des Vertrags Telekommunikationsmöglichkeiten, einschließlich des Internets, genutzt werden, ist der Kunde für die richtige Auswahl und rechtzeitige und angemessene Verfügbarkeit verantwortlich, es sei denn, es handelt sich um Einrichtungen, die sich in direkter Nutzung und Verwaltung des Lieferanten befinden. Der Lieferant haftet niemals für Schäden oder Kosten aufgrund von Übertragungsfehlern, Störungen oder Nichtverfügbarkeit dieser Einrichtungen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Schäden oder Kosten auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Führungskräfte zurückzuführen sind. Wenn bei der Durchführung des Vertrags Telekommunikationseinrichtungen genutzt werden, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden Zugangs- oder Identifikationscodes zuzuweisen. Der Lieferant kann zugewiesene Zugangs- oder Identifikationscodes ändern. Der Kunde behandelt die Zugangscodes vertraulich und sorgfältig und gibt sie nur autorisierten Mitarbeitern bekannt. Der Lieferant haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch Missbrauch von Zugangs- oder Identifikationscodes entstehen.

  1. Lieferfristen

8.1 Alle vom Lieferanten genannten oder vereinbarten Lieferfristen wurden nach bestem Wissen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Lieferanten bekannten Daten festgelegt. Der Lieferant bemüht sich nach besten Kräften, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Die bloße Überschreitung einer genannten oder vereinbarten Lieferfrist setzt den Lieferanten nicht in Verzug. In jedem Fall, auch wenn die Parteien ausdrücklich eine Endfrist schriftlich vereinbart haben, gerät der Lieferant erst in Verzug, nachdem der Kunde ihn schriftlich in Verzug gesetzt hat. Der Lieferant ist nicht an (Liefer-)fristen gebunden, die aufgrund von Umständen außerhalb seiner Kontrolle, die nach Vertragsabschluss aufgetreten sind, nicht mehr eingehalten werden können. Ebenso ist der Lieferant nicht an eine (Liefer-)frist gebunden, ob endgültig oder nicht, wenn die Parteien eine Änderung des Inhalts oder Umfangs des Vertrags (Zusatzleistungen, Änderung von Spezifikationen usw.) vereinbart haben. Wenn die Überschreitung einer Frist droht, werden der Lieferant und der Kunde so schnell wie möglich in Kontakt treten.

  1. Beendigung des Vertrags

9.1 Jede Partei ist nur berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die andere Partei, in allen Fällen nach ordnungsgemäßer und so detaillierter wie möglich schriftlicher Mahnung unter Angabe einer angemessenen Frist zur Behebung des Versäumnisses, wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht erfüllt.

9.2 Wenn ein Vertrag, der von seiner Art und seinem Inhalt her nicht durch Erfüllung endet, für unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann dieser nach gutem Glauben und unter Angabe von Gründen durch schriftliche Kündigung durch jede der Parteien beendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien drei Monate.

9.3 Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen kann der Kunde einen Dienstleistungsvertrag nur kündigen, wenn die in diesen Bedingungen festgelegten Fälle vorliegen.

9.4 Jede Partei kann den Vertrag ohne Mahnung sofort ganz oder teilweise schriftlich kündigen, wenn der Vertragspartner - vorläufig oder endgültig - zahlungsunfähig wird, gegen den Vertragspartner ein Konkursverfahren eingeleitet wird oder das Unternehmen des Vertragspartners liquidiert oder beendet wird, es sei denn, dies dient der Rekonstruktion oder Vereinigung von Unternehmen. Der Lieferant ist aufgrund dieser Kündigung niemals zur Rückerstattung bereits erhaltener Gelder oder zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Im Falle eines Konkurses des Kunden erlischt das Recht zur Nutzung der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software von Rechts wegen.

9.5 Wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß Artikel 9.1 bereits Leistungen im Rahmen des Vertrags erhalten hat, werden diese Leistungen und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung nicht rückgängig gemacht, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Lieferant in Bezug auf diese Leistungen im Verzug ist. Beträge, die der Lieferant vor der Kündigung im Zusammenhang mit dem, was er im Rahmen des Vertrags bereits ordnungsgemäß erbracht oder geliefert hat, in Rechnung gestellt hat, bleiben unabhängig von dem in dem vorherigen Satz festgelegten Betrag fällig und werden bei der Kündigung sofort fällig.

  1. Haftung

10.1. Sollte der Lieferant haftbar sein, so ist diese Haftung auf das in dieser Bestimmung geregelte beschränkt.

10.2. Wenn der Lieferant für direkte Schäden haftbar ist, ist diese Haftung auf das Zweifache des Honorars begrenzt, zumindest auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht, höchstens jedoch auf 5.000 € (in Worten: FÜNFTAUSEND Euro). Die Haftung ist jederzeit auf den Betrag begrenzt, den der Versicherer des Lieferanten im jeweiligen Fall zu leisten hat.

10.3. Abweichend von dem unter 2. dieses Artikels festgelegten, wird bei einem Auftrag mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten die Haftung weiter auf den Teil des Honorars beschränkt, der für die letzten sechs Monate geschuldet wird.

10.4. Unter direktem Schaden versteht man ausschließlich:

- die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit die Feststellung Schäden im Sinne dieser Bedingungen betrifft;

- die gegebenenfalls angemessenen Kosten, die entstanden sind, um die mangelhafte Leistung des Lieferanten dem Vertrag entsprechend zu machen, es sei denn, diese können dem Lieferanten nicht zugerechnet werden;

- angemessene Kosten, die zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, soweit der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.

10.5. Der Lieferant haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung.

10.6 Die Haftung des Lieferanten wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen einen Vertrag entsteht in allen Fällen nur, wenn der Kunde den Lieferanten unverzüglich und ordnungsgemäß schriftlich in Verzug setzt, wobei eine angemessene Frist zur Behebung des Versäumnisses gesetzt wird, und der Lieferant auch nach Ablauf dieser Frist seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Mahnung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Versäumnisses enthalten, damit der Lieferant angemessen reagieren kann.

10.7 Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Schadensersatz ist stets, dass der Kunde den Schaden unverzüglich nach seinem Entstehen schriftlich beim Lieferanten meldet. Jede Schadensersatzforderung gegen den Lieferanten verfällt durch bloße Verjährung von 24 Monaten nach Entstehung der Forderung.

10.8 Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter auf Produkthaftung frei, die sich aus einem Mangel an einem Produkt oder System ergeben, das vom Kunden an einen Dritten geliefert wurde und das auch aus vom Lieferanten gelieferten Geräten, Software oder anderen Materialien bestand, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden durch diese Geräte, Software oder andere Materialien verursacht wurde.

10.9 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch zugunsten aller (Rechts-)Personen, deren sich der Lieferant zur Erfüllung des Vertrags bedient.

  1. Höhere Gewalt

11.1 Keine der Parteien ist verpflichtet, einer Verpflichtung nachzukommen, wenn sie daran gehindert ist aufgrund von höherer Gewalt. Unter höherer Gewalt sind auch Fälle höherer Gewalt von Zulieferern des Lieferanten zu verstehen, die nicht ordnungsgemäß ihren Verpflichtungen nachkommen, die von dem Kunden dem Lieferanten vorgeschrieben wurden, sowie Mängel an Gegenständen, Materialien, Software von Dritten, deren Verwendung vom Kunden dem Lieferanten vorgeschrieben wurde.

11.2 Wenn eine höhere Gewalt Situation länger als neunzig Tage dauert, haben die Parteien das Recht, den Vertrag durch schriftliche Kündigung zu beenden. Das, was bereits gemäß des Vertrags geleistet wurde, wird in diesem Fall anteilig abgerechnet, ohne dass die Parteien einander etwas schulden würden.

  1. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

12.1 Die Verträge zwischen Lieferant und Kunde unterliegen dem niederländischen Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts von 1980 ist ausgeschlossen.

12.2 Streitigkeiten, die zwischen Lieferant und Kunde im Zusammenhang mit einem zwischen Lieferant und Kunde abgeschlossenen Vertrag oder im Zusammenhang mit weiteren Vereinbarungen, die sich daraus ergeben, ergeben, werden durch Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Schiedsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in Berlin beigelegt, ohne dass das Recht der Parteien auf einstweilige Verfügung in Schiedsverfahren oder das Recht der Parteien auf Erlass einstweiliger Maßnahmen beeinträchtigt wird.

12.3 Um eine einvernehmliche Lösung eines bestehenden oder möglichen zukünftigen Konflikts zu versuchen, kann die am besten geeignete Partei jederzeit ein ICT-Mediationsverfahren gemäß der ICT-Mediationsordnung der Stichting Geschillenoplossing Automatisering in Den Haag einleiten. Die ICT-Mediation gemäß dieser Verfahrensordnung zielt auf eine Vermittlung durch einen oder mehrere Mediatoren ab. Dieses Verfahren führt nicht zu einer für die Parteien bindenden Entscheidung. Die Teilnahme an diesem Verfahren erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Bestimmungen dieses Artikels stehen einer Partei, die dies wünscht, nicht entgegen, das ICT-Mediationsverfahren zu umgehen und sofort das im Artikel 12.2 genannte Streitbeilegungsverfahren einzuleiten.

 

COMPUTERDIENSTLEISTUNGEN

 

Die Bestimmungen in diesem Kapitel "Computerservice" gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Lieferant Dienstleistungen im Bereich Computerservice erbringt, was die automatische Verarbeitung von Daten mithilfe von vom Lieferanten verwalteter Software und Ausrüstung umfasst.

  1. Dauer

13.1 Sofern der Vertrag regelmäßige oder periodische Computerserviceleistungen betrifft, wird der Vertrag für die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer abgeschlossen, andernfalls gilt eine Laufzeit von einem Jahr. Die Laufzeit des Vertrags wird stillschweigend jeweils um die Dauer des ursprünglichen Zeitraums verlängert, es sei denn, der Kunde oder der Lieferant kündigt den Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

  1. Durchführung der Arbeiten

14.1 Der Lieferant erbringt den Computerservice nur im Auftrag des Kunden. Wenn der Lieferant aufgrund einer rechtmäßigen Anordnung einer staatlichen Stelle Computerservice in Bezug auf Daten des Kunden oder seiner Mitarbeiter erbringt, werden alle damit verbundenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Lieferant wird den Computerservice sorgfältig gemäß den schriftlich festgelegten Verfahren und Vereinbarungen mit dem Kunden durchführen.

 

14.2 Alle vom Lieferanten zu verarbeitenden Daten werden entsprechend den vom Lieferanten festgelegten Bedingungen vom Kunden vorbereitet und bereitgestellt. Der Kunde wird die zu verarbeitenden Daten zum Ort bringen, an dem der Lieferant den Computerservice durchführt, und die Ergebnisse der Verarbeitung abholen. Transport und Übertragung, auf welche Weise auch immer, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn diese vom Lieferanten durchgeführt oder organisiert werden.

 

14.3 Der Kunde garantiert, dass alle ihm zur Durchführung des Computerservice übergebenen Materialien, Daten, Software, Verfahren und Anweisungen stets richtig und vollständig sind und dass alle vom Kunden an den Lieferanten übergebenen Datenträger den Spezifikationen des Lieferanten entsprechen.

 

14.4 Alle vom Lieferanten im Rahmen des Computerservice verwendeten Geräte, Software und andere Gegenstände bleiben Eigentum bzw. Gegenstand des geistigen und gewerblichen Eigentums des Lieferanten, auch wenn der Kunde eine Vergütung für deren Entwicklung oder Beschaffung durch den Lieferanten zahlt. Der Lieferant kann die vom Kunden erhaltenen Produkte und Daten sowie die generierten Ergebnisse der Verarbeitung zurückhalten, bis der Kunde alle fälligen Beträge an den Lieferanten gezahlt hat.

 

14.5 Der Lieferant kann Änderungen des Inhalts oder Umfangs des Computerservice vornehmen. Wenn solche Änderungen eine Änderung der geltenden Verfahren beim Kunden zur Folge haben, wird der Lieferant den Kunden darüber so früh wie möglich informieren, und die Kosten dieser Änderung gehen zu Lasten des Kunden. In diesem Fall kann der Kunde den Vertrag schriftlich durch Kündigung zum Datum der Inkraftsetzung der Änderung beenden, es sei denn, diese Änderung steht im Zusammenhang mit Änderungen in einschlägigen Gesetzen oder anderen von zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften oder der Lieferant übernimmt die Kosten dieser Änderung.

 

14.6 Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, die von ihm bei der Durchführung des Computerservice verwendete Software rechtzeitig an Änderungen in der von ihm im Rahmen seiner Dienstleistungen verwalteten niederländischen Gesetzgebung anzupassen. Auf Anfrage wird der Lieferant den Kunden zu seinen üblichen Tarifen über die Auswirkungen dieser Anpassungen auf den Kunden beraten.

 

  1. Sicherheit, Datenschutz und Aufbewahrungsfristen

15.1 Der Lieferant erfüllt die Verpflichtungen, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Datenverarbeitung als Auftragsverarbeiter ergeben. Der Lieferant wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um (personenbezogene) Daten vor Verlust oder unbefugter Verarbeitung zu schützen.

 

15.2 Der Kunde garantiert, dass alle gesetzlichen Bestimmungen zur Datenverarbeitung, einschließlich der Bestimmungen, die gemäß dem Datenschutzgesetz einzuhalten sind, strikt eingehalten werden und dass alle erforderlichen Anmeldungen vorgenommen und alle erforderlichen Einwilligungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten eingeholt wurden. Der Kunde wird dem Lieferanten unverzüglich alle diesbezüglich angeforderten Informationen schriftlich zur Verfügung stellen.

 

15.3 Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die dem Lieferanten aufgrund einer nicht dem Lieferanten zurechenbaren Verletzung des Datenschutzgesetzes und/oder anderer Gesetze zur Datenverarbeitung entstehen könnten.

 

15.4 Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich staatlicher Stellen, frei, die dem Lieferanten aufgrund von Verstößen gegen Gesetze zu den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entstehen könnten.

 

  1. Garantie

16.1 Der Lieferant ist nicht verantwortlich für die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse des Computerservice. Der Kunde wird diese Ergebnisse nach Erhalt selbst überprüfen. Der Lieferant garantiert nicht, dass der Computerservice fehlerfrei oder unterbrechungsfrei erbracht wird. Wenn Mängel in den Ergebnissen des Computerservice direkt auf Produkte, Software, Datenträger, Verfahren oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind, die der Lieferant gemäß dem Vertrag ausdrücklich zu verantworten hat, wird der Lieferant den Computerservice wiederholen, um diese Mängel nach bestem Wissen zu beheben, vorausgesetzt, der Kunde macht die Mängel dem Lieferanten so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ergebnisse des Computerservice, schriftlich und detailliert bekannt. Nur wenn Mängel im Computerservice dem Lieferanten zuzurechnen sind, wird die Wiederholung kostenlos durchgeführt. Wenn Mängel nicht dem Lieferanten zuzurechnen sind und/oder die Mängel auf Fehler oder Unvollständigkeiten des Kunden zurückzuführen sind, wie die Bereitstellung falscher oder unvollständiger Informationen, wird der Lieferant dem Kunden die Kosten einer eventuellen Wiederholung gemäß seinen üblichen Tarifen in Rechnung stellen. Wenn die Behebung von Mängeln, die dem Lieferanten zuzurechnen sind, technisch oder vernünftigerweise nicht möglich ist, wird der Lieferant die dem Kunden für den betreffenden Computerservice geschuldeten Beträge gutschreiben, ohne weiterhin oder anderweitig gegenüber dem Kunden haftbar zu sein. Dem Kunden stehen keine weiteren Rechte aufgrund von Mängeln im Computerservice zu, als diejenigen, die in dieser Garantieregelung beschrieben sind.



DIENSTLEISTUNG

 

Die Bestimmungen dieses Kapitels "Dienstleistung" gelten neben den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Lieferant Dienstleistungen erbringt, wie Beratung, Anwendbarkeitsprüfung, Beratung, Schulungen, Kurse, Training, Support, Bereitstellung, Hosting, Gestaltung, Entwicklung, Implementierung oder Verwaltung von Software, Websites oder Informationssystemen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Netzwerken. Diese Bestimmungen lassen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen über spezifische Dienstleistungen wie Computerservice, Softwareentwicklung und Wartung unberührt.

 

17 Ausführung

17.1 Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, die Dienstleistungen sorgfältig auszuführen, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den schriftlich festgelegten Vereinbarungen und Verfahren mit dem Kunden. Alle Dienstleistungen des Lieferanten werden auf der Grundlage einer Bemühungsverpflichtung erbracht, es sei denn, der Lieferant hat in der schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt und das betreffende Ergebnis ist ebenfalls ausreichend genau beschrieben. Jegliche Vereinbarungen bezüglich eines Servicelevels werden stets nur schriftlich ausdrücklich vereinbart.

17.2 Wenn vereinbart wurde, dass die Dienstleistungen in Phasen erbracht werden, ist der Lieferant berechtigt, den Beginn der Dienstleistungen, die zu einer Phase gehören, zu verschieben, bis der Kunde die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.

17.3 Nur wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist der Lieferant verpflichtet, bei der Ausführung der Dienstleistungen rechtzeitig und verantwortungsbewusst auf die Anweisungen des Kunden zu reagieren. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Anweisungen zu befolgen, die den Inhalt oder Umfang der vereinbarten Dienstleistungen ändern oder ergänzen; wenn jedoch solche Anweisungen befolgt werden, werden die entsprechenden Arbeiten gemäß Artikel 18 vergütet.

17.4 Wenn ein Dienstleistungsvertrag mit Blick auf die Ausführung durch eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, ist der Lieferant jederzeit berechtigt, nach Rücksprache mit dem Kunden diese Person durch eine oder mehrere andere Personen mit denselben Qualifikationen zu ersetzen.

17.5 Fehlt eine ausdrücklich vereinbarte Rechnungsstellung, sind alle Beträge, die sich auf vom Lieferanten erbrachte Dienstleistungen beziehen, jeweils einen Kalendermonat im Voraus fällig.

  1. Änderungen und Zusatzleistungen

18.1 Wenn der Lieferant auf Anfrage oder mit vorheriger Zustimmung des Kunden Arbeiten oder andere Leistungen erbracht hat, die über den Inhalt oder Umfang der vereinbarten Dienstleistungen hinausgehen, werden diese Arbeiten oder Leistungen vom Kunden gemäß den üblichen Tarifen des Lieferanten vergütet. Es liegt auch dann Zusatzarbeit vor, wenn eine Systemanalyse, ein Design oder Spezifikationen erweitert oder geändert werden. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, einer solchen Anfrage nachzukommen, und er kann verlangen, dass dafür ein separater schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird.

18.2 Der Kunde akzeptiert, dass durch Arbeiten oder Leistungen gemäß Artikel 18.1 der vereinbarte oder erwartete Zeitpunkt der Fertigstellung der Dienstleistungen und die gegenseitigen Verantwortlichkeiten des Kunden und des Lieferanten beeinflusst werden können. Die Tatsache, dass während der Durchführung des Vertrags (die Nachfrage nach) Zusatzarbeit auftritt, ist für den Kunden niemals ein Grund für die Kündigung oder Beendigung des Vertrags.

18.3 Soweit für die Dienstleistungen ein fester Preis vereinbart wurde, wird der Lieferant den Kunden auf dessen Wunsch vorab schriftlich über die finanziellen Auswirkungen dieser zusätzlichen Arbeiten oder Leistungen informieren.

  1. Schulungen und Trainings

19.1 Soweit die Dienstleistungen des Lieferanten darin bestehen, Schulungen oder Trainings anzubieten, kann der Lieferant jederzeit vor Beginn der Schulung oder des Trainings die entsprechende Zahlung verlangen. Die Folgen einer Stornierung der Teilnahme an einer Schulung oder einem Training unterliegen den üblichen Regeln des Lieferanten.

19.2 Wenn die Anzahl der Anmeldungen dies nach Ansicht des Lieferanten rechtfertigt, ist der Lieferant berechtigt, die Schulung oder das Training mit einem oder mehreren anderen Schulungen oder Trainings zu kombinieren oder diese zu einem späteren Datum oder zu späterer Zeit stattfinden zu lassen.

  1. Überlassung

20.1 Von der Überlassung im Sinne dieser Bedingungen wird gesprochen, wenn der Lieferant einem Kunden einen Mitarbeiter (nachfolgend: der überlassene Mitarbeiter) zur Verfügung stellt, um diesen Mitarbeiter unter Aufsicht und Leitung des Kunden arbeiten zu lassen.

20.2 Der Lieferant bemüht sich darum, dass der überlassene Mitarbeiter während der Laufzeit des Vertrags zur Verfügung steht, unbeschadet der in Artikel 17.4 in Bezug auf Ersatz genannten Bestimmungen.

20.3 Der Kunde ist berechtigt, die Ersetzung des überlassenen Mitarbeiters zu beantragen (i) wenn der überlassene Mitarbeiter nachweislich nicht den ausdrücklich vereinbarten Qualitätsanforderungen entspricht und der Kunde dies innerhalb von drei Werktagen nach Beginn der Tätigkeit schriftlich dem Lieferanten mitteilt oder (ii) im Falle einer langfristigen Krankheit oder Kündigung des überlassenen Mitarbeiters. Der Lieferant wird dem Antrag unverzüglich und mit Priorität nachkommen. Der Lieferant garantiert nicht, dass eine Ersetzung immer möglich ist. Wenn eine Ersetzung nicht oder nicht sofort möglich ist, verfallen die Ansprüche des Kunden auf weitere Erfüllung des Vertrags sowie alle Ansprüche des Kunden aufgrund von Nichterfüllung des Vertrags. Die Zahlungsverpflichtungen des Kunden für erbrachte Arbeiten bleiben bestehen.

20.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die für den überlassenen Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertrag zu zahlenden Lohnsteuern und (Vorschuss-)Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig abzuführen. Der Lieferant stellt den Kunden von allen gesetzlichen Ansprüchen des Finanzamts bzw. der Sozialversicherungsträger in Bezug auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge frei, die direkt mit der Bereitstellung des überlassenen Mitarbeiters durch den Lieferanten zusammenhängen (die sogenannte Arbeitnehmerüberlassung), sofern der Kunde die Abwicklung der betreffenden Ansprüche vollständig dem Lieferanten überlässt, ihm dabei volle Unterstützung gewährt und ihm alle erforderlichen Informationen und, falls vom Lieferanten gewünscht, Prozessvollmachten erteilt.

20.5 Der Lieferant übernimmt keine Haftung für die Auswahl des Mitarbeiters oder für die Ergebnisse von Arbeiten, die unter Aufsicht und Leitung des Kunden zustande gekommen sind.

 

Entwicklung von Software

Die in diesem Kapitel "Entwicklung von Software" genannten Bestimmungen gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den besonderen Bestimmungen aus dem Kapitel "Dienstleistungen", wenn der Lieferant im Auftrag des Kunden Software entwickelt und diese gegebenenfalls installiert. Diese Software unterliegt auch dem Kapitel "Nutzung und Wartung von Software", mit Ausnahme von Abweichungen in diesem Kapitel. Die in diesem Kapitel genannten Rechte und Pflichten beziehen sich ausschließlich auf Computerprogramme in einer für eine Datenverarbeitungsmaschine lesbaren Form und auf Material, das für eine solche Maschine lesbar ist, sowie auf die entsprechende Dokumentation. Wo in diesem Kapitel von Software die Rede ist, sind damit auch Websites gemeint.

  1. Entwicklung von Software

21.1 Wenn bei Vertragsabschluss noch keine Spezifikationen oder ein Entwurf der zu entwickelnden Software dem Lieferanten vorgelegt wurden, werden die Parteien schriftlich festlegen, welche Software entwickelt werden soll und wie dies erfolgen soll. Der Lieferant wird die Entwicklung der Software sorgfältig auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten durchführen, für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Konsistenz der Kunde verantwortlich ist. Wenn die Parteien die Anwendung einer Entwicklungsmethode vereinbart haben, die sich dadurch auszeichnet, dass das Entwerfen und/oder Entwickeln von Teilen der Software einer näheren Priorisierung unterliegt, die während der Durchführung des Vertrags festgelegt wird, wird diese Priorisierung immer in Absprache zwischen den Parteien erfolgen.

21.2 Der Lieferant ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Konsistenz der ihm zur Verfügung gestellten Daten, Spezifikationen oder Entwürfe zu überprüfen und bei Feststellung etwaiger Mängel die vereinbarten Arbeiten auszusetzen, bis der Kunde die betreffenden Mängel behoben hat.

21.3 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 erhält der Kunde nur das Recht zur Nutzung der Software in seinem eigenen Unternehmen oder seiner Organisation. Nur wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, kann dem Kunden der Quellcode der Software und die bei der Entwicklung der Software erstellte technische Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, wobei der Kunde dann berechtigt ist, Änderungen an dieser Software vorzunehmen. Wenn der Lieferant verpflichtet ist, dem Kunden den Quellcode und/oder die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen, kann der Lieferant dafür eine angemessene Vergütung verlangen.

  1. Lieferung, Installation und Abnahme

22.1 Der Lieferant wird die zu entwickelnde Software dem Kunden nach Möglichkeit gemäß den schriftlich festgelegten Spezifikationen liefern und installieren, letzteres nur, wenn eine vom Lieferanten durchzuführende Installation schriftlich vereinbart wurde. Bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarungen hierzu wird der Kunde die Software selbst installieren, einrichten, parametrieren, optimieren und gegebenenfalls die verwendete Ausrüstung und Umgebung anpassen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Lieferant nicht verpflichtet, Datenkonvertierungen durchzuführen.

22.2 Wenn ein Abnahmetest vereinbart wurde, beträgt die Testperiode vierzehn Tage nach Lieferung oder, wenn eine vom Lieferanten durchzuführende Installation schriftlich vereinbart wurde, nach Abschluss der Installation. Während der Testperiode ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software für produktive oder operative Zwecke zu nutzen. Der Lieferant kann jederzeit verlangen, dass der Kunde mit ausreichend qualifiziertem Personal einen ordnungsgemäßen Test von ausreichendem Umfang und Tiefe für (Zwischen-)Ergebnisse der Entwicklungsarbeiten durchführt und dass die Testergebnisse dem Lieferanten schriftlich, übersichtlich und verständlich gemeldet werden.

22.3 Die Software gilt zwischen den Parteien als akzeptiert:

wenn zwischen den Parteien kein Abnahmetest vereinbart wurde: bei Lieferung oder, wenn eine vom Lieferanten durchzuführende Installation schriftlich vereinbart wurde, bei Abschluss der Installation, oder

wenn zwischen den Parteien ein Abnahmetest vereinbart wurde: am ersten Tag nach Ablauf der Testperiode, oder

wenn der Lieferant vor Ablauf der Testperiode einen Testbericht gemäß Artikel 22.5 erhält: zum Zeitpunkt der Behebung der in diesem Testbericht genannten Fehler im Sinne von Artikel 6.6, ungeachtet der Existenz von Mängeln, die gemäß Artikel 22.6 der Abnahme nicht entgegenstehen. Abweichend davon gilt die Software als vollständig akzeptiert, wenn der Kunde sie vor einem ausdrücklichen Akzeptanzzeitpunkt für produktive oder operative Zwecke verwendet, ab dem Zeitpunkt der Nutzung.

22.4 Wenn bei der Durchführung des vereinbarten Abnahmetests festgestellt wird, dass die Software Fehler enthält, die den Fortschritt des Abnahmetests behindern, wird der Kunde den Lieferanten schriftlich darüber informieren. In diesem Fall wird die Testperiode unterbrochen, bis die Software so angepasst ist, dass diese Behinderung beseitigt ist.

22.5 Wenn bei der Durchführung des vereinbarten Abnahmetests festgestellt wird, dass die Software Fehler im Sinne von Artikel 6.6 enthält, wird der Kunde den Lieferanten spätestens am letzten Tag der Testperiode durch einen schriftlichen und detaillierten Testbericht über die Fehler informieren. Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, die genannten Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wobei der Lieferant berechtigt ist, vorübergehende Lösungen, Programmumwege oder problemvermeidende Beschränkungen in der Software einzuführen.

22.6 Die Abnahme der Software darf nicht aus Gründen verweigert werden, die nicht mit den ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen der Parteien zusammenhängen, und auch nicht wegen der Existenz kleiner Fehler, die die operative oder produktive Nutzung der Software vernünftigerweise nicht beeinträchtigen, ungeachtet der Verpflichtung des Lieferanten, diese kleinen Fehler im Rahmen der Garantieregelung von Artikel 25, soweit anwendbar, zu beheben. Die Abnahme darf auch nicht wegen Aspekten der Software verweigert werden, die nur subjektiv bewertet werden können, wie das Design von Benutzeroberflächen.

22.7 Wenn die Software in Phasen und/oder Teilen geliefert und getestet wird, berührt die Nichtannahme einer bestimmten Phase und/oder eines bestimmten Teils eine mögliche Annahme einer früheren Phase und/oder eines anderen Teils nicht.

22.8 Die Annahme der Software auf eine der in Artikel 22.3 genannten Arten hat zur Folge, dass der Lieferant vollständig von seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Entwicklung und Bereitstellung der Software sowie gegebenenfalls der Installation durch den Lieferanten entbunden ist. Die Annahme der Software beeinträchtigt nicht die Rechte des Kunden gemäß Artikel 22.6 hinsichtlich kleiner Mängel und Artikel 25 hinsichtlich der Garantie.

22.9 Wenn kein ausdrücklich vereinbartes Abrechnungsschema vorliegt, sind alle Beträge, die sich auf die Entwicklung der Software beziehen, bei Lieferung der Software oder, wenn in diesem Fall auch eine vom Lieferanten durchzuführende Installation schriftlich vereinbart wurde, bei Abschluss der Installation fällig.

 

NUTZUNG UND WARTUNG VON SOFTWARE

 

Die Bestimmungen dieses Kapitels "Nutzung und Wartung von Software" gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle vom Lieferanten bereitgestellten Softwareanwendungen. Die in diesem Kapitel genannten Rechte und Pflichten beziehen sich ausschließlich auf Computerprogramme in einer für eine Datenverarbeitungsmaschine lesbaren Form und auf für eine solche Maschine lesbaren Materialien sowie auf die entsprechende Dokumentation, einschließlich eventuell vom Lieferanten bereitzustellender neuer Versionen. Wo in diesem Kapitel von Software die Rede ist, sind damit auch Websites gemeint.

 

  1. Nutzungsrecht

23.1 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6 gewährt der Lieferant dem Kunden das nicht-exklusive Recht zur Nutzung der Software. Der Kunde wird die vereinbarten Nutzungsbeschränkungen zwischen den Parteien stets genau einhalten. Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst das Nutzungsrecht des Kunden ausschließlich das Recht, die Software zu laden und auszuführen.

23.2 Der Kunde darf die Software nur in seinem eigenen Unternehmen oder seiner Organisation auf einer Verarbeitungseinheit und für eine bestimmte Anzahl oder Art von Benutzern oder Verbindungen verwenden, für die das Nutzungsrecht gewährt wurde. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Verarbeitungseinheit des Kunden, auf der die Software zum ersten Mal verwendet wird, und die Anzahl der Verbindungen, die zum Zeitpunkt der ersten Verwendung an diese Verarbeitungseinheit angeschlossen sind, als Verarbeitungseinheit und Anzahl der Verbindungen, für die das Nutzungsrecht gewährt wurde. Im Falle eines Ausfalls der betreffenden Verarbeitungseinheit kann die Software für die Dauer des Ausfalls auf einer anderen Verarbeitungseinheit verwendet werden. Das Nutzungsrecht kann sich auf mehrere Verarbeitungseinheiten erstrecken, sofern dies ausdrücklich aus dem Vertrag hervorgeht.

23.3 Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software und die Datenträger, auf denen sie gespeichert ist, zu verkaufen, zu vermieten, zu unterlizenzieren, zu veräußern oder beschränkte Rechte daran zu gewähren oder die Software in irgendeiner Weise oder zu irgendeinem Zweck einem Dritten zur Verfügung zu stellen, einem Dritten den Zugang zur Software zu gewähren, auch nicht auf Remote-Basis, oder die Software bei einem Dritten zu hosten, auch nicht, wenn der betreffende Dritte die Software ausschließlich im Auftrag des Kunden verwendet. Der Kunde wird die Software nicht ändern, es sei denn, dies erfolgt im Rahmen der Fehlerbehebung. Der Kunde wird die Software nicht im Rahmen der Datenverarbeitung für Dritte ("Zeitteilung") verwenden. Der Quellcode der Software und die im Rahmen der Entwicklung der Software erstellte technische Dokumentation werden dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt, auch nicht, wenn der Kunde bereit ist, eine finanzielle Entschädigung für diese Bereitstellung zu leisten. Der Kunde erkennt an, dass der Quellcode vertraulich ist und Betriebsgeheimnisse des Lieferanten enthält.

23.4 Unmittelbar nach Ablauf des Nutzungsrechts an der Software wird der Kunde alle sich in seinem Besitz befindlichen Exemplare der Software dem Lieferanten zurückgeben. Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde bei Ablauf des Nutzungsrechts die betreffenden Exemplare vernichtet, wird der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich über eine solche Vernichtung informieren.

  1. Lieferung, Installation und Abnahme

24.1 Der Lieferant wird die Software auf den vereinbarten Arten und Formaten von Datenträgern an den Kunden liefern und, sofern schriftlich eine Installation durch den Lieferanten vereinbart wurde, die Software beim Kunden installieren. Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen wird der Kunde die Software selbst installieren, konfigurieren, parametrieren, abstimmen und gegebenenfalls die verwendete Hardware und Umgebung anpassen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Lieferant nicht verpflichtet, Datenkonvertierungen durchzuführen.

 

24.2 Wenn zwischen den Parteien schriftlich ein Abnahmetest vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen in den Artikeln 22.2 bis 22.7 entsprechend. Wenn keine Abnahmeprüfung vereinbart wurde, akzeptiert der Kunde die Software in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Lieferung befindet, mit allen sichtbaren und unsichtbaren Fehlern und anderen Mängeln, unbeschadet der Verpflichtungen des Lieferanten gemäß der Garantie gemäß Artikel 25. In allen Fällen gilt unbeschadet des Artikels 22.8.

 

24.3 Bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung eines Abrechnungsschemas sind alle Beträge, die sich auf die Bereitstellung von Software und das Recht zur Nutzung der Software beziehen, bei Lieferung der Software fällig oder, falls in diesem Fall auch eine vom Lieferanten zu erbringende Installation schriftlich vereinbart wurde, bei Abschluss der Installation.

  1. Garantie

25.1 Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, Fehler in der Software gemäß Artikel 6.6 innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach Lieferung oder, sofern zwischen den Parteien ein Abnahmetest vereinbart wurde, innerhalb von drei Monaten nach Abnahme detailliert schriftlich beim Lieferanten gemeldet wurden. Der Lieferant garantiert nicht, dass die Software ohne Unterbrechungen, Fehler oder andere Mängel funktioniert oder dass alle Fehler und Mängel behoben werden. Die Reparatur erfolgt kostenlos, es sei denn, die Software wurde im Auftrag des Kunden entwickelt, jedoch nicht zu einem Festpreis, in welchem Fall der Lieferant gemäß seinen üblichen Tarifen die Kosten für die Reparatur in Rechnung stellt. Der Lieferant kann gemäß seinen üblichen Tarifen die Kosten für die Reparatur in Rechnung stellen, wenn Fehler aufgrund von Bedienungsfehlern oder unsachgemäßer Nutzung durch den Kunden, aufgrund anderer Ursachen, die nicht dem Lieferanten zuzurechnen sind, oder wenn die Fehler bei der Durchführung des vereinbarten Abnahmetests hätten festgestellt werden können. Die Reparatur von beschädigten oder verlorenen Daten fällt nicht unter die Garantie. Die Garantieverpflichtung entfällt, wenn der Kunde ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen an der Software vornimmt oder vornehmen lässt, wobei diese Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen verweigert wird.

25.2 Die Fehlerbehebung erfolgt an einem vom Lieferanten festgelegten Ort. Der Lieferant ist berechtigt, vorübergehende Lösungen, Programmumgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen in der Software vorzunehmen.

25.3 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Fehler zu beheben, die nach Ablauf der in Artikel 25.1 genannten Garantiefrist gemeldet wurden, es sei denn, zwischen den Parteien wurde eine Wartungsvereinbarung abgeschlossen, die eine solche Pflicht zur Fehlerbehebung umfasst.

  1. Wartung

26.1 Sofern für die Software eine Wartungsvereinbarung abgeschlossen wurde oder sofern in der Nutzungsgebühr für die Software Wartung enthalten ist, wird der Kunde gemäß den üblichen Verfahren des Lieferanten festgestellte Fehler in der Software dem Lieferanten detailliert melden. Nach Erhalt der Meldung wird sich der Lieferant nach besten Kräften bemühen, Fehler gemäß Artikel 6.6 zu beheben und/oder Verbesserungen in späteren neuen Versionen der Software vorzunehmen. Die Ergebnisse werden abhängig von der Dringlichkeit auf die vom Lieferanten festgelegte Weise und innerhalb der vom Lieferanten festgelegten Frist dem Kunden zur Verfügung gestellt. Der Lieferant ist berechtigt, vorübergehende Lösungen, Programmumgehungen oder Problem vermeidende Einschränkungen in der Software vorzunehmen. Bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung darüber wird der Kunde selbst die korrigierte Software oder die bereitgestellte neue Version installieren, konfigurieren, parametrieren, abstimmen und gegebenenfalls die verwendete Hardware und Umgebung anpassen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Lieferant nicht verpflichtet, Datenkonvertierungen durchzuführen.

26.2 Der Lieferant garantiert nicht, dass die Software ohne Unterbrechungen, Fehler oder andere Mängel funktioniert oder dass alle Fehler oder andere Mängel behoben werden.

26.3 Der Lieferant kann gemäß seinen üblichen Tarifen die Kosten für die Fehlerbehebung in Rechnung stellen, wenn Fehler aufgrund von Bedienungsfehlern oder unsachgemäßer Nutzung oder anderer Ursachen, die nicht dem Lieferanten zuzurechnen sind, vorliegen oder wenn die Software von anderen als dem Lieferanten geändert wurde. Die Wiederherstellung beschädigter oder verloren gegangener Daten fällt nicht unter die Wartung.

26.4 Sofern eine Wartungsvereinbarung abgeschlossen wurde, wird der Lieferant dem Kunden verbesserte Versionen der Software zur Verfügung stellen. Drei Monate nach Bereitstellung einer verbesserten Version ist der Lieferant nicht mehr verpflichtet, etwaige Fehler in der alten Version zu beheben und Unterstützung für eine alte Version zu leisten. Um eine Version mit neuen Funktionen und Features zur Verfügung zu stellen, kann der Lieferant vom Kunden verlangen, dass dieser einen neuen Vertrag mit dem Lieferanten abschließt und für die Bereitstellung eine neue Gebühr bezahlt.

26.5 Wenn der Kunde nicht gleichzeitig mit dem Abschluss des Vertrags zur Bereitstellung der Software einen Wartungsvertrag mit dem Lieferanten abgeschlossen hat, ist der Lieferant nicht verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt einen Wartungsvertrag abzuschließen.

26.6 Bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung eines Abrechnungsschemas sind alle Beträge, die sich auf die Wartung der Software vor Beginn des Wartungszeitraums beziehen, fällig.

  1. Software van Dritten

27.1 Sofern und soweit der Lieferant dem Kunden Software von Dritten zur Verfügung stellt, gelten für diese Software die Bedingungen dieser Dritten, sofern der Lieferant dem Kunden dies schriftlich mitteilt, unter Ausschluss der Bestimmungen dieser Bedingungen. Der Kunde akzeptiert die genannten Bedingungen der Dritten. Diese Bedingungen liegen dem Kunden beim Lieferanten vor, und der Lieferant wird diese Bedingungen dem Kunden auf Anfrage kostenlos zusenden. Sollten die genannten Bedingungen der Dritten in der Beziehung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten aus irgendeinem Grund als nicht anwendbar angesehen werden oder außer Kraft gesetzt werden, gilt das in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte uneingeschränkt.

 

SOFTWARE VON ZULIEFERERN

 

Sofern und soweit der Lieferant Software von Dritten dem Kunden zur Verfügung stellt, gelten für diese Software die Bedingungen dieser Dritten, soweit der Lieferant dem Kunden dies schriftlich mitgeteilt hat, unter Ausschluss der Bestimmungen dieser Bedingungen. Der Kunde akzeptiert die Bedingungen dieser Dritten. Diese Bedingungen liegen beim Lieferanten zur Einsichtnahme vor und der Lieferant wird diese Bedingungen auf Anfrage des Kunden kostenlos zusenden. Sofern und soweit die Bedingungen dieser Dritten in der Beziehung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten aus irgendeinem Grund als nicht anwendbar oder für nichtig erklärt werden, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt.

 

WEBDESIGN / WEBENTWICKLUNG

 

Die Bestimmungen dieses Kapitels "Webdesign / Webentwicklung" gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Lieferant Dienstleistungen im Bereich Webdesign / Webentwicklung erbringt, darunter die Schaffung, Neugestaltung, Entwicklung und Wiederentwicklung von Websites und Webanwendungen.

 

  1. Finanziell

28.1 Die Webdesign-Pakete des Lieferanten beinhalten Design und Entwicklung (siehe Paketvariationen). Falls zutreffend, beginnt die kostenlose Website-Hosting- und Supportphase für die ersten 12 Monate (nur für individuell angefertigte Websites) gemäß Artikel 33.15, sobald die Website des Kunden "live" ist. Ein Domainname kann vom Lieferanten registriert oder vom Kunden bereitgestellt werden. Wenn der Kunde bereits einen Domainnamen besitzt, kann der Lieferant eine kostenlose DNS-Übertragung arrangieren. Der Lieferant wird auch E-Mail-Konten für den Kunden einrichten, falls erforderlich (siehe Paketvariationen).

28.2 Die Zahlungen für die Website-Leasing-Pakete müssen vom Kunden für die ersten 3 Monate vor Beginn der Leistungen geleistet werden. Folgezahlungen müssen stets bis zum letzten Tag der Zahlungsfrist auf dem Konto des Lieferanten gutgeschrieben sein (siehe 2). Einmalige Kosten (sofern zutreffend) sind zu 50 % sofort zu begleichen, die verbleibenden 50 % sind zu zahlen (oder wie im Auftrag vereinbart), bevor die erstellte Website online gestellt wird. Die Laufzeit des Website-Leasing-Vertrags beträgt 36 Monate (oder wie im Auftrag vereinbart), und nach diesen 36 Monaten wird dieser automatisch um 3 Monate zu den zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifen verlängert..

28.3 Individuell angefertigte und andere Webdesign-Pakete erfordern eine Vorauszahlung von 50% durch den Kunden vor Beginn. Bei Genehmigung des Webdesigns müssen 40% bezahlt werden und bei Fertigstellung der Website müssen alle ausstehenden Beträge beglichen werden. Alle ausstehenden Posten müssen bezahlt werden, bevor die Website "live" geschaltet wird.

28.4 Alle ausstehenden Posten des Kunden beim Lieferanten müssen beglichen sein, bevor der Lieferant dem Kunden Anmeldedaten zur Verfügung stellt.

28.5 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Preise für Rechnungen oder Dienstleistungen jederzeit zu ändern. Alle Preise für den Vorauszahlungszeitraum sind garantiert.

28.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann dies zur Aussetzung seiner Website- und E-Mail-Dienste führen (siehe 2).

28.7 Der Kunde wird automatisch innerhalb von 48 Stunden wieder angeschlossen, wenn er die ausstehenden Rechnungen einschließlich Wiedereinschaltungskosten bezahlt. LoginSecure berechnet dann jedoch Wiedereinschaltungskosten von 50 €.

28.8 Zusätzliche Extras wie Grafikdesign, Layoutänderungen, zusätzliche Joomla-Plug-Ins, zusätzliche Funktionen, Artikel usw. müssen vom Kunden vollständig vor Beginn der Arbeiten bezahlt werden.

  1. Stornierung & Rückerstattungen

29.1 Alle erhaltenen Anzahlungen werden nicht erstattet.

29.2 Die Stornierung durch den Kunden eines beliebigen Dienstes des Anbieters, unabhängig vom Stadium des Designs oder der Produktion des Projekts, muss schriftlich per E-Mail erfolgen. Etwaige ausstehende Beträge bleiben unabhängig vom Stadium des Designs oder der Produktion des Projekts fällig.

29.3 Die Nichtzahlung aller ausstehenden Beträge führt zur Übertragung des Falls an ein Inkassobüro zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags einschließlich zusätzlicher Kosten.

29.4 Zahlungen für Hosting- und Supportpakete für die folgenden 12 Monate sind nicht erstattungsfähig.

29.5 Der Anbieter gewährt keine Rückerstattungen für Serverunterbrechungen, Dienstleistungen oder Software.

  1. Allgemein

30.1 Trotz der Bemühungen des Anbieters, jedes Projekt rechtzeitig oder vor Ablauf der festgelegten Frist abzuschließen, kann der Anbieter nicht für Verzögerungen beim Design oder der Entwicklung eines Website-Designpakets haftbar gemacht werden.

30.2 Der Anbieter behält sich das Recht vor, den Zugang des Kunden zu allen vom Anbieter erbrachten Dienstleistungen auszusetzen oder zu kündigen.

30.3 Einzelne Konten sind ausschließlich für den beabsichtigten Gebrauch des Kontoinhabers bestimmt.

30.4 Der Anbieter gestattet keine Speicherung von folgenden Inhalten auf den Servern des Anbieters: (a) Illegales Material, einschließlich urheberrechtlich geschützter Werke, kommerzieller Audio-, Video- oder Musikdateien oder jegliches Material jeglicher Art, das gegen Bundes-, Landes- oder lokale Gesetze oder Vorschriften überall auf der Welt verstößt. (b) Erotisches Material, einschließlich Pornografie, erotische Bilder oder anderweitig anstößige oder obszöne Inhalte jeglicher Art. Was "Erwachsenenmaterial" ist, liegt ausschließlich im Ermessen des Anbieters, einschließlich illegaler Software, ROMs, Emulatoren, Hacking, Passwortknacken, IP-Spoofing usw. Material oder Verschlüsselung eines der oben genannten. Dies gilt auch für Websites mit Links zu "how to"-Informationen zu solchem Material.

30.5 Sofern nicht anders vereinbart, werden alle Websites diskret mit einem "Powered by LoginSecure" oder einem ähnlichen Hyperlink zur Website des Anbieters versehen.

30.6 Der Anbieter verwaltet nicht die Interaktion zwischen Ihrer Website und ihren Besuchern.

30.7 Aus Sicherheitsgründen kann keinem Kunden von Seiten des Anbieters Zugriff auf DirectAdmin, Cpanel, PLESK und FTP gewährt werden.

30.8 Der Anbieter entwickelt alle Websites auf der neuesten stabilen Joomla-Version. Der Anbieter ist nicht verantwortlich für die Installation zukünftiger Joomla-Versionen. Alle Anfragen zur Installation und Aktualisierung von Joomla-Versionen werden nach unserem üblichen Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt.

30.9 Der Anbieter gewährt keinen "Top Level", besser bekannt als "Super Users", Administratorzugriff auf ein beliebiges Joomla-Website-Projekt.

  1. Website-Design

31.1 Alle Variationen in Webdesign-Paketen finden Sie auf www.loginsecure.eu.

31.2 Websites, die vom Anbieter bereitgestellt werden, werden vom Kunden selbst verwaltet, und der Anbieter ist nicht verantwortlich für Kopien, Bearbeitungen oder Aktualisierungen des Inhalts der Website des Kunden.

31.3 Nach "Genehmigung" eines Website-Designkonzepts unterliegen alle zusätzlichen Änderungen nach diesem Zeitpunkt zusätzlichen Designgebühren.

31.4 Mit Ausnahme des Custom-Made-Pakets werden Websites mit den in den Paketpreisen auf www.loginsecure.eu angegebenen Spezifikationen geliefert. Vorausgesetzt, es wird innerhalb von 4 Wochen nach Bestellung des Kunden geliefert oder wenn die Website fertig ist (je nachdem, was früher eintritt).

31.5 Website-Bilder müssen vom Kunden bereitgestellt werden. Gegen eine geringe Gebühr können die Bilder aus der Bildbibliothek des Anbieters erworben werden. Alternativ können die Bilder von externen Bildbibliotheks-Websites bezogen oder im Auftrag des Kunden gesucht werden. Hierfür wird unser üblicher Stundenverrechnungssatz zuzüglich der Kosten für die Bilder berechnet.

31.6 Eine Website wird nur "live" geschaltet, nachdem die vollständige Zahlung bzw. die vereinbarte Leasinggebühr im Voraus geleistet wurde.

31.7 Wenn der Kunde gleichzeitig die Dienste "Logo Design" und eines der Website-Pakete in Anspruch nimmt, wird der Anbieter zuerst das Logo-Design/-Entwicklung durchführen, bevor mit dem Design/Entwicklung der Website begonnen wird.

31.8 E-Commerce-Websites werden mit einer standardmäßigen E-Commerce-Konfiguration und Layout entwickelt und übergeben. Dies umfasst Produktseite, Kasse und grundlegende Versandkonfiguration. Alle Variationen oder Anpassungen dieser Layouts werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

  1. Modulare Struktur

32.1 Website-Module, die vorab oder nachträglich erworben wurden, werden auf der Website des Kunden auf Basisniveau installiert. Der Anbieter stellt sicher, dass das Modul funktionsfähig ist. Mit Ausnahme von Modulen, bei denen es erforderlich ist, dass der Kunde bestimmte Daten eingibt, zu denen der Anbieter keine Rechte hat.

32.2 Weitere Konfigurationen von Modulen neben der Einrichtung des Basisniveaus werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

32.3 Nach der Grundinstallation und etwaiger Anpassung eines Moduls wird eine optionale monatliche Supportgebühr zum vereinbarten Tarif des Anbieters erhoben, zahlbar ab dem Tag, an dem der Zugang vom Anbieter bereitgestellt wird.

32.4 Wenn ein Kunde sich entscheidet, keinen Support für ein Modul zu bezahlen, werden alle Anfragen, Änderungen, Updates, Modifikationen oder ähnliches als kostenpflichtige Dienstleistungen des Anbieters betrachtet und in Blöcken von mindestens 30 Minuten berechnet.

32.5 Die Installation von aktualisierten Versionen jedes Moduls unterliegt einem Mindestsatz des üblichen Stundenverrechnungssatzes des Anbieters plus eventuelle zusätzliche Zeit/Kosten für die Neu-Konfiguration, Anpassung und Tests.

  1. Hosting und Unterstützung

33.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden Websites vom Anbieter gehostet.

33.2 Kunden, die alternative Hosting-Anbieter nutzen möchten, müssen bestätigen, dass ein solches Hosting für die vom Anbieter erstellte Website geeignet ist. Der Anbieter ist nicht verantwortlich für Probleme, Schäden, Folgeschäden, Ansprüche Dritter, die sich daraus ergeben können.

33.3 Der Anbieter kann keine 100%ige Garantie für unterbrechungsfreies Hosting oder keine Ausfallzeiten des Hosting-Anbieters geben. Der Anbieter wird versuchen, den Kunden über alle geplanten Updates und Wartungsarbeiten auf dem Laufenden zu halten.

33.4 Wenn der Anbieter die Website nicht für den Kunden hostet, wird der Anbieter ein Paket erstellen (nachdem alle Ansprüche erfüllt sind) mit allen Dateien, die für einen Upload auf den alternativen Host erforderlich sind. Die Installation erfolgt dann entweder durch den Kunden selbst oder durch den alternativen Hosting-Anbieter.

33.5 Der Anbieter ist nicht verantwortlich für die Installation einer Website bei einem alternativen Hosting-Anbieter.

33.6 Der Anbieter kann keine Unterstützung für eine Website bieten, die nicht vom Anbieter selbst gehostet wird.

33.7 Der Anbieter bietet 12 Monate kostenloses Hosting und Support (gemäß Artikel 33.15) beim Kauf eines Website-Pakets an (exklusive Unterstützung für Website-Module).

33.8 Siehe: "Modulare Struktur" für die allgemeinen Bestimmungen zur Unterstützung von Website-Modulen.

33.9 Hosting und Unterstützung beginnen am Tag, an dem der Anbieter mit der Entwicklung der Website des Kunden beginnt.

33.10 Alle Zahlungen für Hosting und Unterstützung sind nicht erstattungsfähig.

33.11 Der Anbieter bietet allen Kunden während der Bürozeiten Unterstützung über www.loginsecure.eu an. Alle Anfragen oder Kommentare müssen über das Ticketsystem erfolgen. Die Helpdesk bietet eine umfangreiche Sammlung von Handbüchern, Videos, Tutorials und häufig gestellten Fragen, um dem Kunden bei seiner Website zu helfen. In den meisten Fällen kann die Antwort in den Informationen des Helpdesk gefunden werden. Der Anbieter empfiehlt allen Kunden, diese Informationen vor dem Einreichen eines Tickets zu lesen. Tickets werden während der normalen Bürozeiten CET beantwortet.

33.12 Die Zahlung für alle folgenden 12 Monate Hosting- und Supportperioden erfolgt im letzten Monat des vorherigen Zeitraums an den Anbieter. Der Anbieter wird dem Kunden rechtzeitig eine Rechnung stellen. Bei Nichtzahlung gilt Artikel 28.6.

33.13 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass es nicht die Verantwortung des Anbieters ist, außerhalb der definierten Dienstleistungen der Website-Pakete des Anbieters Wissen oder Unterstützung anzubieten.

33.14 Telefonische und E-Mail-Unterstützung wird vom Anbieter nicht unterstützt. Der Anbieter behält sich das Recht vor, Ausnahmen zu machen.

33.15 Alle Formen der Unterstützung unterliegen zeitlichen Beschränkungen für "faire Nutzung" von 1 Stunde pro Monat. Unterstützungszeit umfasst jegliche Art der Kommunikation sowie Zeit, die für Forschung, Entwicklung, Installation, Anpassung, Tests und Design aufgewendet wird. Zusätzliche Unterstützungszeit wird zu unserem aktuellen Stundenverrechnungssatz berechnet.

33.16 In außergewöhnlichen Umständen, wenn einem Kunden "DirectAdmin" oder "CPanel" oder "PLESK" oder "FTP"-Zugang gewährt wird, kann der Anbieter nur "grundlegende" (nicht-technische) CMS-Unterstützung für diese Website bieten. Der Anbieter kann in keiner Weise für Fehler, Datenverlust oder -zerstörung oder ähnliches haftbar gemacht werden, die sich aus "DirectAdmin", "CPanel", "PLESK" oder "FTP"-Zugang ergeben. Eine Anfrage des Kunden zur Wiederherstellung einer Website (falls möglich) durch den Anbieter unterliegt einem formellen Angebot.

33.a Hosting einer Website entwickelt von Dritten

33.a1 LoginSecure wird die Hosting-Dienste auf einem separaten Virtual Private Server (VPS) bereitstellen, der ausschließlich für den Auftraggeber zugänglich ist.

33.a2 Verantwortlichkeiten des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist für alle zusätzlichen Arbeiten verantwortlich, die am VPS erforderlich sind. Dies umfasst unter anderem, ist jedoch nicht beschränkt auf Konfigurationsänderungen, Softwareupdates und Sicherheitsmaßnahmen.

33.a3 Helpdesk-Anfragen: Alle Anfragen des Auftraggebers an den Helpdesk von LoginSecure werden in Rechnung gestellt. Die für die Bearbeitung dieser Anfragen aufgewendete Zeit wird dem Auftraggeber zu dem zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Stundensatz in Rechnung gestellt.

33.a4 Abrechnung: Die Kosten für zusätzliche Arbeiten am VPS und für Helpdesk-Anfragen werden dem Auftraggeber gemäß den zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Tarifen in Rechnung gestellt.

  1. Domainregistrierung

34.1 Der Anbieter kann nicht garantieren, dass ein angeforderter Domainname verfügbar ist.

34.2 Wenn ein Webdesign-Paket eine kostenlose Domain anbietet, gilt dies nur für eine Domain, die direkt verfügbar ist. Wenn die Domain bereits vergeben ist, kann der Anbieter nach Bestätigung des Kunden Verhandlungen mit dem aktuellen Besitzer der Domain starten. Die hieraus resultierenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

34.3 Domainnamen bleiben jederzeit im Besitz des Kunden. Mit Ausnahme bestimmter Aktionen. Dies wird bei den entsprechenden Aktionen klar angegeben.

  1. Übertragung

35.1 Websites, die vom Anbieter erstellt wurden, können nicht auf Server von Dritten übertragen werden, es sei denn, dies wurde vereinbart. Eine Übertragung wird erst nach Zahlung aller ausstehenden Beträge des Kunden an den Anbieter eingeleitet. Siehe Punkt 33.4. Wenn Sie die Installation auf einem Server eines Dritten vom Anbieter durchführen lassen möchten, fallen hierfür 450,- Euro an.

35.2 Der Anbieter ist nicht verantwortlich für Störungen auf der Website oder im E-Mail-Verkehr des Kunden während des Übertragungsprozesses.

35.3 Der Anbieter bietet keine Unterstützung für Websites, die nicht von ihm selbst gehostet werden.

35.4 Der Anbieter kann Ihre aktuellen E-Mail-Daten nicht übertragen. Der Kunde muss dies selbst erledigen.

 

ERWEITERUNGEN

 

  1. Erwerb von Erweiterungen

36.1 Wenn Sie eine Erweiterung erwerben, erhalten Sie ein Jahr lang vollen Zugriff auf die neueste Version der Erweiterung sowie Updates und Premium-Support. Durch den Kauf einer Erweiterung erklären Sie sich damit einverstanden, dass:

Alle GPL-Erweiterungen von LoginSecure werden als Open Source GNU GPL v2.0-Lizenzversionen veröffentlicht, und es gibt keine anderen Beschränkungen oder Bedingungen als die in der GNU GPL v2.0-Lizenz angegebenen.

Es gibt keine Garantie oder Haftung seitens LoginSecure.

LoginSecure behält sich das Recht vor, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung Rabatte oder dauerhafte Preisänderungen anzubieten.

36.2 Ein Jahr nach dem Kauf einer Erweiterung können Sie die Erweiterung immer noch uneingeschränkt nutzen. Sie können die neueste Version, die Sie von unserer Website heruntergeladen haben, weiterhin auf jeder Website installieren. Sie erhalten jedoch keine Erweiterungsaktualisierungen oder Premium-Unterstützung mehr, es sei denn, Sie verlängern Ihr Abonnement.

36.3 Obwohl die Anzahl der Downloads nicht begrenzt ist, kann ein Erwerb einer Erweiterung z.B. das Konto, das die Erweiterung gekauft hat, nicht gemeinsam genutzt werden. Das Teilen oder andere Methoden, die mehrere gleichzeitige Downloads ermöglichen (und damit die Leistung dieser Website beeinträchtigen), sind strengstens untersagt und können zur Beendigung der Unterstützung und Updates führen, die mit Ihrem Kauf geliefert wurden.

  1. Verlängerungsgarantie

37.1 LoginSecure Produkte werden "wie besehen" geliefert, ohne jegliche Garantie, ausdrücklich oder stillschweigend. In keinem Fall haftet die Rechtsperson von LoginSecure für Schäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf direkte, indirekte, besondere, zufällige oder Folgeschäden oder andere Verluste, die sich aus der Nutzung oder Unmöglichkeit der Nutzung von LoginSecure-Produkten ergeben.

37.2 Wir können nicht garantieren, dass unsere Produkte oder Dienstleistungen mit allen externen Joomla!-Erweiterungen funktionieren, da derzeit kein Zertifizierungsprozess für solche Erweiterungen besteht. Alle Produkte sind für die neueste Version von Joomla! 3, 4, 5 (sofern nicht anders angegeben) konzipiert, aber wir können nicht garantieren, dass die Produkte mit zukünftigen Versionen von Joomla! Funktionieren.

37.3 Obwohl wir keine Kontrolle über alle Websites oder Kunden haben, die eine Erweiterung kaufen, unterstützen oder erlauben wir nicht die Verwendung unserer Produkte oder Dienstleistungen auf Websites für Erwachsene oder Glücksspiele oder Websites mit illegalen Inhalten.

38 Erweiterungsunterstützung

38.1 Kunden, die eine Erweiterung erworben haben, können ein Jahr nach dem Kauf Zugang zu und Unterstützung im LoginSecure Supportforum für die erworbenen Erweiterungen erhalten. Ein Jahr nach dem Kauf der Erweiterung erlischt das Recht, Unterstützung im Forum zu erhalten. Benutzer, die unsere kostenlosen Erweiterungen oder kostenlosen Versionen unserer Erweiterungen herunterladen und verwenden, haben kein Recht auf Unterstützung durch LoginSecure. Der Zugang zum Forum kann durch Verlängerung ihres aktuellen Abonnements erworben werden. Weitere Unterstützung für Benutzer der kostenlosen Versionen wird auf freiwilliger Basis geleistet.

38.2 LoginSecure behält sich das Recht vor, die Unterstützung in folgenden Situationen einzuschränken oder zu kündigen: 

  • unangemessenes Verhalten des Kunden; wie grobe Sprache, Rassismus usw. 
  • anhaltende / wiederholte (Server-)Probleme, die nicht (oder nicht gelöst werden könnten) von LoginSecure gelöst werden
  • Der Kunde ist nicht hilfreich bei der Bereitstellung zusätzlicher Details zu den behandelten Problemen.
  1. Kündigung

39.1 Wir haben das Recht, Ihren Zugriff auf eines oder alle unsere Produkte und Dienstleistungen jederzeit und ohne Vorankündigung aus irgendeinem Grund zu beenden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir können auch jederzeit nach eigenem Ermessen die Produkte, die Website oder Dienste oder einen Teil davon ohne vorherige Ankündigung einstellen, und Sie erklären sich damit einverstanden, dass wir Ihnen oder Dritten gegenüber nicht haftbar sind für die Beendigung Ihres Zugriffs auf die Produkte, Website oder Dienste.

  1. Urheberrecht und Eigentum

40.1 Der Kunde darf kein geistiges oder exklusives Eigentum an irgendwelchen LoginSecure-Produkten, geändert oder unverändert, beanspruchen. Alle Produkte sind und bleiben Eigentum von LoginSecure, es sei denn, das Eigentum liegt eindeutig bei anderen Parteien (wie bei Bibliotheken von Drittanbietern). LoginSecure respektiert das geistige Eigentum anderer. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Werk auf eine Weise kopiert wurde, die eine Verletzung des Urheberrechts darstellt, kontaktieren Sie uns bitte.

  1. Softwarelizenz: GNU / GPL V2

41.1 LoginSecure-Erweiterungen sind unter den Bedingungen der GNU General Public License v2.0 lizenziert (lesen Sie die vollständigen Details hier http://www.gnu.org/licenses/old-licenses/gpl-2.0.html). 

Sie sind berechtigt, alle erforderlichen Änderungen an den Produkten vorzunehmen, um Ihren Zwecken zu entsprechen. Die Weiterverteilung der Original- oder einer geänderten Version muss immer in Übereinstimmung mit der GNU GPL-Lizenz erfolgen. In diesem Fall dürfen Sie auch die Urheberrechtsinformationen im Header der XML-Deskriptor-Datei oder der PHP-Datei nicht ändern oder entfernen. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Anforderungen haben, die nicht unter diese Bedingungen fallen.

Zusätzliche Bedingungen gemäß Abschnitt 2 von GNU / GPL V2

42.1 Diese zusätzlichen Bedingungen beziehen sich auf LoginSecure und seine Software / Anwendungen / Programme / Erweiterungen (im Folgenden als Erweiterungen bezeichnet) und alle Erweiterungsaktualisierungen.

42.2 "LoginSecure" und alle Erweiterungsnamen (nicht generisch) sind Marken von LoginSecure. Die Lizenzierung der Erweiterungen unter der GPL beinhaltet keine Markenlizenz. Daher bleiben alle Rechte, Titel und Interessen an unseren Marken vollständig bei LoginSecure.

42.3 Mit Ausnahme, wie hierin ausdrücklich angegeben, werden keine Markenrechte an Marken von LoginSecure gewährt. Lizenznehmer erhalten ein eingeschränktes, nicht exklusives Recht, das LoginSecure Logo im Zusammenhang mit unveränderten Kopien der Erweiterungen zu verwenden.

42.4 Wenn der Lizenznehmer geänderte Exemplare der Erweiterungen verteilt, muss er:

Alle Begriffe, Bilder und Dateien ersetzen / entfernen, die den Begriff "LoginSecure", einen der Erweiterungsnamen und Logos von LoginSecure enthalten.

Entfernen Sie jeden Code, der eine Verbindung zu oder eine Belastung der von LoginSecure verwalteten Server verursacht

Der Begriff "LoginSecure" und alle Erweiterungsnamen müssen aus allen visuellen Ausgaben (Front-End und Back-End) entfernt werden.

Die Urheberrechtsvermerke in den Quellcode-Dateien dürfen nicht entfernt und müssen vollständig intakt bleiben.

42.5 Darüber hinaus müssen Lizenznehmer, die die Erweiterungen ändern, den geänderten Erweiterungen einen neuen Namen geben, der nicht verwirrend ähnlich dem Originalnamen ist, und dürfen sie nicht unter dem Namen "LoginSecure" verbreiten.

Der Name "LoginSecure" oder einer der Erweiterungsnamen darf nicht verwendet werden, um Produkte, die von dem ursprünglichen Namen abgeleitet sind, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LoginSecure zu unterstützen oder zu bewerben.

42.6 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung als nicht durchsetzbar erachtet werden, entbindet dies Sie nicht von den Bedingungen dieser Lizenz. Kann der Lizenznehmer die Erweiterungen nicht gleichzeitig gemäß dieser Lizenz und anderen relevanten Verpflichtungen verteilen, darf er die Erweiterungen daher überhaupt nicht verteilen.

  1. Marken und Urheberrechte

43.1 Das Design Ihrer Website unterliegt dem Urheberrecht und wird vom Lieferanten zur Nutzung durch den Kunden bereitgestellt. Der Kunde hat kein Recht, das Design dieser Website ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferanten zu verkaufen, zu reproduzieren und zu kopieren.

43.2 Der Kunde garantiert, dass er das Recht hat, gegebenenfalls anwendbare Marken auf ihrer Website zu verwenden.



Für weitere Informationen:

LOGINSECURE

WWW.LOGINSECURE.EU